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Mepp's

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Da würde der Begriff Wilderei schon fast passen,
ist mir unbegreiflich, dass Leute mehr mitnehmen als sie essen können..
Gruß Lasse
 

Ricky

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Was soll man da noch sagen? Man kann und wird es in nächster Zeit nicht ändern können. Hoffen wir das Beste für die Zukunft.
 

Pikehunter1982

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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:evil: Wenn ich sowas seh muss ich kotzen ***
Das hat ja wohl echt nix mehr mit Angeln zu tun.
Wo bleibt da der Respekt vor dem Tier.? :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil:
 

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Klausi

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....nunregt Euch doch mal nicht darüber auf, daß diese Leute sich gesetzeskonform verhalten, sondern tut etwas, daß diese bescheuerten Gesetze endlich geändert werden !!!!
Ich darf hier in Brandenburg wenigstens nach dem Fang entscheiden, ob ich den Fisch verwerte oder nicht - meines Wissens wird in Meck-Pomm in den gesetzlichen Bestimmungen immer noch verlangt, daß jeder maßige Fisch abzuschlagen ist.
DA LIEGT DER HASE WOHL EHER IM PFEFFER....
 

angeliter

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Klausi schrieb:
....nunregt Euch doch mal nicht darüber auf, daß diese Leute sich gesetzeskonform verhalten, sondern tut etwas, daß diese bescheuerten Gesetze endlich geändert werden !!!!
Ich darf hier in Brandenburg wenigstens nach dem Fang entscheiden, ob ich den Fisch verwerte oder nicht - meines Wissens wird in Meck-Pomm in den gesetzlichen Bestimmungen immer noch verlangt, daß jeder maßige Fisch abzuschlagen ist.
DA LIEGT DER HASE WOHL EHER IM PFEFFER....

haste ne quelle, die das belegt?
 

Tom69

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Die Probleme bereiten nicht die Landesfischereibestimmungen (auch nicht in McPom) sondern § 1 Tierschutzgesetz. Insbesondere dieser schiebt selbst ein vernünftiges C&R mit Maß und Ziel in die Illegalität. Es gibt mittlerweile wohl genügend Gerichtsurteile, die C&R nach § 17 (2) -b i.V.m. § 1 Tierschutzgesetz sogar als Straftatbestand bestätigen, der je nach "Schwere" mit einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe geahndet werden kann (Letzteres aber wohl nicht bei einfachem C&R).

Ich bin sogar der Meinung, dass die jeweiligen Landesfischereivorschriften, ein C&R sogar expilizit vorsehen, denn jedes Landesfischereigesetz enthält in der Regel einen Paragraphen, der dem Angler die Pflicht bzw. das Recht zur Hege einräumt. Insofern ist C&R meiner Meinung nach durch die Landesfischereibestimmungen abgedeckt, soweit es der Bestandssicherung/-hege dient.

Unmittelbar vorgeschrieben ist das Abschlagen gefangener maßiger Fische, dem Tierschutzgestzt folgend, hingegen in vielen Fischereivereinen (so wie leider :evil: auch in meinem). Hält man sich nicht daran, droht sogar ein Ausschluss aus dem Verein. Für mich auch vollkommen sinnfrei, aber zum Glück sind fast alle Fische immer noch ziemlich glitschig... :wink:


Gruß
Tom
 

angeliter

Gummipapst
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Tom69 schrieb:
Es gibt mittlerweile wohl genügend Gerichtsurteile, die C&R nach § 17 (2) -b i.V.m. § 1 Tierschutzgesetz sogar als Straftatbestand bestätigen, der je nach "Schwere" mit einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe geahndet werden kann

QUELLEN, bitte!
davon abgesehen, dass es vielleicht entsprechende urteile geben mag, ist dieser §1 keineswegs völlig klar und nicht interpretierbar. was 'vernünftige gründe' anbelangt, kann man (und auch richter) unterschiedlicher meinung sein. ich wüßte nicht, dass es schon ein grundsatzurteil zu dieser frage gibt. solange es dieses nicht gibt, sind eventuelle verurteilungen immer eine fallbezogene interpretation und - wenn überhaupt - nur mit vorsicht zu verallgemeinern.

Tom69 schrieb:
Unmittelbar vorgeschrieben ist das Abschlagen gefangener maßiger Fische, dem Tierschutzgestzt folgend, hingegen in vielen Fischereivereinen

ja, leider - das ist ein anzeichen vorauseilenden gehorsams, vermutlich aus angst geboren. kenn ich von meinem heimatverein auch ...
 

Tom69

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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angeliter schrieb:
Tom69 schrieb:
Es gibt mittlerweile wohl genügend Gerichtsurteile, die C&R nach § 17 (2) -b i.V.m. § 1 Tierschutzgesetz sogar als Straftatbestand bestätigen, der je nach "Schwere" mit einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe geahndet werden kann

QUELLEN, bitte!
davon abgesehen, dass es vielleicht entsprechende urteile geben mag, ist dieser §1 keineswegs völlig klar und nicht interpretierbar. was 'vernünftige gründe' anbelangt, kann man (und auch richter) unterschiedlicher meinung sein. ich wüßte nicht, dass es schon ein grundsatzurteil zu dieser frage gibt. solange es dieses nicht gibt, sind eventuelle verurteilungen immer eine fallbezogene interpretation und - wenn überhaupt - nur mit vorsicht zu verallgemeinern.

Tom69 schrieb:
Unmittelbar vorgeschrieben ist das Abschlagen gefangener maßiger Fische, dem Tierschutzgestzt folgend, hingegen in vielen Fischereivereinen

ja, leider - das ist ein anzeichen vorauseilenden gehorsams, vermutlich aus angst geboren. kenn ich von meinem heimatverein auch ...

Hier geht es aber nur dem Grunde nach um den Grundsatz des § 1 Tierschutzgesetz. De Jure ist es nun mal leider so, dass C&R nach § 17 Abs. 2 -b) Tierschutzgesetz grundsätzlich eine strafbare Handlung darstellt!!! Es sei denn, dass aufgrund gewisser Hegebestimmungen (Schonmaße, Schonzeiten etc.) anderes im Landesfischereirecht bestimmt ist.

Richtig ist allerdings, dass die Frage, wie die angerufenen Gerichte entscheiden, im Einzelfall betrachtet werden muss und in erster Linie davon abhängt, ob der Richter der Auffassung ist, dass Fische ein Schmerzempfinden haben oder nicht.

Vergleiche Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 10. April 2001 - 5 Cs 16 Js 567/00 - und diesbezüglichen Beitrag in der Agrar- und Umweltrecht Heft 2 aus Februar 2005 - Kai Jendrusch und Dr. Robert Arlinghaus -

contra

Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin - Az. 52 Js 2790/06 - (Einstellung des Verfahrens gegen einen Berliner Angler wegen nichtgenügendem Anlass zur Erhebung einer Klage)

Letztendlich fehlt es aber für ein Grundsatzurteil Gott sei Dank schlicht an Verfahren, denn wo kein Kläger, da kein Richter. :wink:
 

zimbo1401

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angeliter schrieb:
QUELLEN, bitte!
davon abgesehen, dass es vielleicht entsprechende urteile geben mag, ist dieser §1 keineswegs völlig klar und nicht interpretierbar. was 'vernünftige gründe' anbelangt, kann man (und auch richter) unterschiedlicher meinung sein. ich wüßte nicht, dass es schon ein grundsatzurteil zu dieser frage gibt. solange es dieses nicht gibt, sind eventuelle verurteilungen immer eine fallbezogene interpretation und - wenn überhaupt - nur mit vorsicht zu verallgemeinern.

Und? Was nützt Dir Dein (zugegebenermaßen absolut richtiges) Rechtsverständnis? Ein Sch**ßdreck! Und natürlich gibt es auch den Verweis auf die sinnvolle Verwertung des Fanges, die dort Schlupflöcher ermöglicht, aber am Ende hat Klausi Recht:

Entweder Du löst solche Probleme rudimentär und versuchst, die Gesetzgebung an dieser Stelle zu gesunden oder die Richter werden in Unwissenheit weiter so bescheuert urteilen wie bisher!
 

Klausi

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@ angeliter:
Aus der Gewässerordnung (GWO) des Landesanglerverbsandes MV, Punkt 4.5 siehe : klickediklack
http://www.lav-mv.de/dokumente/Gewaesserordnung.pdf


4.5. Behandlung der gefangenen Fische
Der maßige Fisch ist nach dem Fang sofort waidgerecht zu töten oder zur Hälterung
in einen geeigneten Setzkescher zu setzen, wobei die Hälterzeit nicht länger als einen
Kalendertag betragen darf.
Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind vorsichtig vom
Haken zu lösen und unverzüglich nach dem Fang schonend in das Gewässer zurückzusetzen.
Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach unmittelbar am Maul zu durchtrennen
und der Fisch wie oben geschildert in das Gewässer zurückzusetzen.
Die geangelten Fische sind einer sinnvollen Verwertung zuzuführen, der Verkauf ist
verboten.
Das gezielte Angeln mit dem ausschließlichen Ziel, Maße und Gewicht der gefangenen
Fische zu dokumentieren und sie anschließend wieder in das Gewässer zurückzusetzen,
ist verboten.
 

Jan

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Klausi schrieb:
@ angeliter:
Aus der Gewässerordnung (GWO) des Landesanglerverbsandes MV, Punkt 4.5 siehe : klickediklack
http://www.lav-mv.de/dokumente/Gewaesserordnung.pdf

Will mich da als juristischer Laie zwar nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, würde aber doch arg bezweifeln, dass so 'ne verbandsrechtliche Gewässerordnung für Nicht-LAV-Gewässer gilt. Und die Küstengewässer sind, wie ich annehme, keine LAV-Gewässer.

In den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen Mecklenburg-Vorpommerns (Landesfischereigesetz / Küstenfischereiverordnung / Binnenfischereiverordnung) konnte ich keinerlei Entnahmegebot finden. Ganz im Gegenteil, nur Entnahmeverbote, geregelt durch die Bestimmungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen.

So ist das mit allen mir bekannten Landesfischereigesetzen und -verordnungen, wobei ich natürlich nicht alle kenne: Es gibt da zahllose Verbote, Fische zu entnehmen. Ein ausdrückliches Verbot, Fische zurückzusetzen, aber nicht.

Die einzigen mir bekannten Ausnahmen sind die "Anlandepflicht für gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind" (Baden-Württemberg) und die "Anlandungsverpflichtung für Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist", die durch die Behörden ausgesprochen werden kann (z.B. Berlin / Brandenburg).

Anlandunspflichten dieser Art sind allerdings für Boddenhechte kaum zu befürchten ... :wink:

Tight Lines!

Jan
 

zimbo1401

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@Jan

zimbo1401 schrieb:
Und? Was nützt Dir Dein (zugegebenermaßen absolut richtiges) Rechtsverständnis? Ein Sch**ßdreck! Und natürlich gibt es auch den Verweis auf die sinnvolle Verwertung des Fanges, die dort Schlupflöcher ermöglicht, aber am Ende hat Klausi Recht:
Entweder Du löst solche Probleme rudimentär und versuchst, die Gesetzgebung an dieser Stelle zu gesunden oder die Richter werden in Unwissenheit weiter so bescheuert urteilen wie bisher!
 

monkeyman

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Ich kann mich Jan nur anschließen: Die LAV-Gewässerordnung gilt nur für ausschließlich vom LAV-MV bewirtschaftete Binnengewässer (was etwa 5000 ha sind), also nicht auf Gewässern von Berufsfischern, die Vereinbarungen mit dem LAV haben und erst recht nicht auf den Bodden, die zu den Küstengewässern gehören.
Maßgebend ist das Fischereigesetz inkl. der zugehörigen Verordnungen (gibts in MV für Binnenland und Küste).
Grundsätzlich denke ich auch, dass C&R allein durch das Tierschutzgesetz verboten bzw. nicht klar erlaubt ist. Und die Idee dieses Gesetz zu verändern ist in meinen Augen absolut illusorisch. Und selbst wenn nachgewisen wird, dass Fische Schmerzen nicht in unserem Sinne wahrnehmen (wovon ich stark ausgehe), dann sind die unter §1 aufgezählten "Leiden" nicht näher definierbar und daher immer ein Ansatzpunkt für übereifrige Tierschützer.
Daher finde ich auch C&R Threads in diversen Foren äußerst schwierig. Einfach machen und gut ist! Gerade für weite Teile Brandenburgs oder MV kann man doch davon ausgehen, dass es niemanden interessiert, ob ihr zurücksetzt oder mitnehmt.
Mich würde mal interessieren, wieviele Anzeigen wegen C&R es in Deutschland pro Jahr gibt! Denn es macht schon einen Unterschied ob man von 10 Fällen oder 1000 spricht.

Sebastian
 

zimbo1401

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@monkeyman: Natürlich haben Jan und angeliter Recht - das ist doch gar keine Frage - nur: WAS NÜTZT DAS???

Wenn Du das Fundament des Ganzen nicht schaffst zu überarbeiten, mußt Du doch trotzdem ständig mit dem Risiko eines gerichtlichen Verfahrens inklusive erfolgreicher Verurteilung leben. Und der Prozeßkette eindimensionaler Juristen auf dem Weg dorthin kannst Du Deine Argumentation rauf- und runterbeten - wenn die Mühlen sich drehen, bist Du mit hoher Wahrscheinlichkeit dran. Deswegen muß die Rechtslage aus meiner Sicht gesundet werden. Oder im schlimmsten Fall in die andere Richtung nachgeschärft, was ja hoffentlich nicht passiert!
 

andreas83

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@ graufisch

genau so ist das richtig!!! ... wie auf deinem avatarbild zu erkennen ist
 

NorbertF

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Im Tierschutzgesetz steht lediglich dass ein "vernünftiger Grund" vorhanden sein muss. Der einzige zweifelsfrei anerkannte vernünftige Grund ist die Nahrungsbeschaffung. Das heisst ich darf nur fischen um Nahrung zu beschaffen.
Daraus im Umkehrschluss abzuleiten dass ich jeden gefangenen Fisch essen muss ist imho nicht richtig. Wenn Gründe dagegen sprechen einen gefangenen Fisch der Verwertung zuzuführen kann und darf (und manchmal auch muss) man den zurücksetzen.
Es geht nur darum dass man nicht prinzipiell schon mit der Absicht angeln geht jeden Fisch den man fängt sowieso zurückzusetzen.
Wieviele Fische ich esse und welche ich zurücksetze denke ich bleibt da mir überlassen, solange ich nicht gar keinen esse sondern nur zurücksetze. Und wer macht das schon? Es ist unvermeidlich dass auch welche entnommen werden müssen.

Fazit: ich darf nur fischen um Nahrung zu beschaffen, aber ich muss (und darf!) nicht jeden Fisch essen den ich fange. Zurücksetzen per se ist nicht verboten. In den Landesfischereigesetzen sowieso nicht.

Auf jeden Fall bin ich froh dass ich in Frankreich fische, da herrscht absolute Rechtsklarheit diesbezüglich. Die Franzosen sind an Nachhaltigkeit interessiert und erlauben C&R ausdrücklich, an vielen Abschnitten ist es sogar vorgeschrieben.
 

ObiWan75

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Rendsburg
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www.nok-fishing.de
Weiß immer gar nicht, was die ganze Aufregung soll. Bis jetzt ist (meines Wissens nach) noch keiner aus diesem Forum rechtlich angegangen worden, da er C&R betrieben hat. Wo kein Kläger, da kein Richter!
Ob es nun legal ist oder nicht, letztlich muß jeder selbst entscheiden, wie er mit dem Fang umgeht bzw. ob er den Fisch abschlägt oder nicht. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn jeder C&R betreiben würde bzw. selektiv entnimmt, aber das ist zweifelsohne noch Zukunftsmusik. Bin mir sicher, wass C&R irgendwann auch in Deutschland legal und vor allem Standard sein wird, da die Gegenargumente ja widerlegt werden können.
Dauert bei uns eben alles ´n wenig länger...
 

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