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minden

Gast
War die Info die sie mir HIER gegeben hatten...mag sein dass es unterschiede gibt?!?!

Im Falle des Falles,..ruf die örtliche WSP an...die können es dir für ganz genau sagen...
 

Zanderlui

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Nachtjäger schrieb:
Werf hier mal nen Blick rein, Du müßtest alles finden was Dich jetzt und in Zukunft betrifft:

http://www.wsv.de/Schifffahrt/Verkehrsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/index.html

Gruß Michael




Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes - Kennzeichnungspflicht
Nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKVBinSch.) vom 21.2.1995 darf ein Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich lesbar und sichtbar ist. Die ständige Sichtbarkeit muss auch während der Fahrt gewährleistet sein. Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen (in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund) außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeuges anzubringen.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt für alle Kleinfahrzeuge (Wasserfahrzeuge < 20 m Länge), ausgenommen:

Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

- Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
- Fähren;
- Schubleichter;
- schwimmende Geräte.
- Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können,
- Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,
- Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,
- Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennzeichnung,
- Beiboote.

Sind Kleinfahrzeuge nach den genannten Vorschriften kennzeichnungspflichtig, können diese mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen werden.(Ausnahme: Wassermotorräder (Jet-Skis) müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein!)


na da hast mir ja ein link gegeben!!!!die seite sehe ich jeden morgen wenn ich mein rechner hoch fahre!!!!sprich die amtsinterne startseite von uns!!! :mrgreen: :mrgreen:
 

Gleizi

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Also soll das heisen meine Anka mit E-Motor mus nicht angemeldet werden??
 

Nachtjäger

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Gleizi schrieb:
Also soll das heisen meine Anka mit E-Motor mus nicht angemeldet werden??

Nee, meines Wissens nach nicht... :wink:

Würds aber evtl. versichern, bzw. bei Deiner Haftpflichtversicherung nachhorchen, zumindest wenn auf öffentlichen Gewässern unterwegs bist und evtl. mal nen Tanker abdrängst :wink:
 

jens1204

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hi,du must dein angelboot nicht anmelden für den edersee

dein boot muss einen namen haben von aussen , deine adresse muss im boot stehen (wenn nicht gibts ne strafe von 20 euro)

darfst nur mit e-motor auf den see...

bei fragen kann ich dir gerne mal die tel. von der wsp zukommen lasssen klären einen gut auf...

bin 2 mal die woche mit boot am edersee

jens
 

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