Aktuelles Gerichtsurteil Nrw zu C&R, wie geht Ihr damit um?

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Pikehunter85

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sorry... das kotzt mich voll an, musste gerade bisl dampf ablassen .... nun wünsche ich weiterhin allen petri heil ;)
 

Blutwurstbrut

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Ja da hast du Recht Pikehunter85 ! Wirklich peinlich wie viele wir sind und wie wenig wir hinkriegen.

Ey komm. In letzter Zeit liest sie vermehrt Fachbücher übers angeln. Man kann ihr nicht vorwerfen das sie sich keine Mühe gibt :wink:

Na immerhin :D Ich kenn sie ja auch nicht persönlich aber ich hab so meine Zweifel ob das die beste Vertretung für uns ist :)
 

AndyS

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Das ist nur der Anfang. Angler sind immer Opfer und es kommt noch schlimmer, die werden unsere Telefonate abhören wie USA das in Deutschland macht.
 
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JohannesF

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Die ist nur der Anfang. Angler sind immer Opfer und es kommt noch schlimmer, die werden unsere Telefonate abhören wie USA das in Deutschland macht.
Dass die allgemeine Überwachung des Volkes alles andere als gut ist, müssen wir nicht diskutieren.
Aber ob dieses Wissen eingesetzt wird, um Anglern C&R nachzuweisen, möchte ich doch stark bezweifeln [emoji1]
 

Shiv

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Meine Lokalzeitung hat vor 2 Tagen einen Artikel dazu veröffentlicht, in dem uns Anglern lediglich Tierquälerei und "Fanggeilheit" vorgeworfen wurde. Ich habe mal einen Leserbrief geschrieben in dem ich darauf aufmerksam gemacht habe, das Angler aktiver die Natur schützen als so ziemlich jeder "Naturschutzverein". Bin ja mal gespannt ob sie ihn abdrucken...
Sollten sie den nicht drucken - mach Stress. Du hast ein Recht auf Gegendarstellung.
Ganz einfach.
Ich mache es so wie es richtig ist und eventuelle Fotos stelle ich NICHT ins Internetz!
Halte diese - und andere - Reaktionen, ohne das böse zu meinen, für etwas übertrieben. Keine (klagende) Sau interessiert sich für eure Fotos im Internet und überhaupt ist von denen schwer nachweisbar, wie mit dem Tier weiterhin verfahren wurde. Meiner Ansicht nach ist der richtige Umgang mit diesem Gerichtsurteil: weiterhin als selbstständig denkender Mensch mit diesem und anderen moralischen Problemen nach eigenem Urteilsvermögen umgehen und sich beim eventuellen Brechen irgendwelcher Vorschriften nicht von den falschen Leuten erwischen zu lassen. Mit der Äußerung seiner Meinung macht sich hier keiner wirklich angreifbar, das nur nebenbei bemerkt. Es ist sogar in Deutschland (noch) gestattet, Kritik an den Entscheidungen der Machthaber zu äußern.
 
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Blank

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Ich lese nirgendswo das alleine das zurücksetzen überlebensfähiger Fische verboten ist. Lediglich das Trophäenangeln. Das ist Politik und mehr nicht.
 

Fetzi Fetzinger

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Korrekt. Es gibt kein "Tötungsgebot". Manche hätten das vielleicht gerne, aber ein MUSS gibt es nicht. Man darf Fische zurück setzen. Man darf sie nur nicht ohne Grund fangen ;-) ...und was jeder daraus macht ist seine Sache.

Es grüßt
 

Andi500

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Sieht der Staatswanwalt anders:
http://dsav.eu/peta-anzeige-geschei...ern-pro-hegefischen-zur-besatzfischgewinnung/
Wo zieht ihr nur immer eure Behauptungen her?


Frag ich mich auch.
Dein Link sagt nichts Allgemeingültiges aus, nur dass Peta mit einer Anzeige abgeblitzt ist.

Es gilt die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
und das Bayerische Fischereigesetz.
Beides kann man auf der Internetseite lfvbayern.de einsehen.

Zitat:
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
e) gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten wieder aussetzt, etc. pp

Dieser umstrittene § 11 Abs. 8 besagt:
Zitat:
(8)
1
Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung
des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19
Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden.
2
Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten
Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

Hier wird wiederum auf das Hegeziel verwiesen, welches im Bayerischen Fischereigesetz geregelt ist:
Zitat:
(2)
1
Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht
für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 .
2
Ziel der Hege ist die Erhaltung und
Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten
artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter
Lebensgemeinschaften.
3
Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und
zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer
möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen.

dabei werden geschlossene Gewässer ausgeklammert, diese sind ebenfalls im Bayerischen Fischereigesetz definiert:

Zitat:
Art. 2
Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel
der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen
Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der
Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.


Lange Rede kurzer Sinn:
Wer in Bayern einen 8cm langen Barsch fängt, muss diesen grundsätzlich töten.

Ein Zurücksetzen ist nur dann möglich, wenn es für das jeweilige Gewässer eine Ausnahmeregelung gibt, womit in diesem Fall entsprechend definierte Hegeziele gemeint sind.

Nu klar?;)
 
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NorbertF

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Also kann ich zu Hegezwecken den Meterhecht zurücksetzen, wenn es mit den Hegezielen für das Gewässer konform geht.
Ausser der Fischereirechtsinhaber gibt die Hegeziele für das befischte Gewässer explizit anders vor.

Ist eh egal, faktisch hast Du Recht, es werden hier Gesetze in eine Richtung entwickelt, die mehr als nur fragwürdig ist. Hinterwäldlerisch, unaufgeklärt und nicht sachdienlich. Sehr schade. Aber offenbar wissen unsere Politiker hier wieder mehr als der Rest der Welt.
Auch wenn es mich nicht wirklich betrifft, so als Frankreichangler, es macht mich dennoch traurig.
 
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Andi500

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Also kann ich zu Hegezwecken den Meterhecht zurücksetzen, wenn es mit den Hegezielen für das Gewässer konform geht.
Ausser der Fischereirechtsinhaber gibt die Hegeziele für das befischte Gewässer explizit anders vor.



Hegeziele darf allein der Bewirtschafter vorgebenund leider nicht der Angler.
Der "muss" sich dran halten.
Das Argument zählt also nicht.

Deshalb immer schön umgucken ob irgendwer etwas sehen könnte was er ncith sehen soll.
Zum Glück bisher nur in Bayern aber schlechte Angewohntheiten verbreiten sich ja schnell.....:evil:
 

Fetzi Fetzinger

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Ne, muss er nicht? Paragraph 11 (8) Satz 1 […]nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden.

Ich bin der Fischereiausübungsberechtigte... und ich kann, da ich die Hege und Pflege des Gewässers im Sinn und als Aufgabe habe, entscheiden ob ich das töten eines 8cm Barsches gut finde oder nicht...

ich darf nur keine Fische zurücksetzen, die nicht in Abs. 3 aufgeführt sind. Also z.B. einen Tarpon, sofern ich in Bayern einen fangen sollte...

oder liege ich falsch?

Grüße
 

Fetzi Fetzinger

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Ahja... gut zu wissen... danke. Also wenn die Vorstandschaft des Vereins, welcher das Fischereirecht hat, das töten aller Fische nicht hegegerecht findet, dann dürfen die Mitglieder die Schniepelbarsche zurücksetzen?
 

Andi500

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Soweit ich weiß muss ein Hegeplan schriftlich von einer Behörde abgesegnet sein aber da müsste ich auch googlen. ;)
 
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