Pikehunter85
Twitch-Titan
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sorry... das kotzt mich voll an, musste gerade bisl dampf ablassen .... nun wünsche ich weiterhin allen petri heil 
Ey komm. In letzter Zeit liest sie vermehrt Fachbücher übers angeln. Man kann ihr nicht vorwerfen das sie sich keine Mühe gibt![]()
Dass die allgemeine Überwachung des Volkes alles andere als gut ist, müssen wir nicht diskutieren.Die ist nur der Anfang. Angler sind immer Opfer und es kommt noch schlimmer, die werden unsere Telefonate abhören wie USA das in Deutschland macht.
Stellt sich mir die Frage,
wie, insbesondere die Angler in NRW damit umgehen
Sollten sie den nicht drucken - mach Stress. Du hast ein Recht auf Gegendarstellung.Meine Lokalzeitung hat vor 2 Tagen einen Artikel dazu veröffentlicht, in dem uns Anglern lediglich Tierquälerei und "Fanggeilheit" vorgeworfen wurde. Ich habe mal einen Leserbrief geschrieben in dem ich darauf aufmerksam gemacht habe, das Angler aktiver die Natur schützen als so ziemlich jeder "Naturschutzverein". Bin ja mal gespannt ob sie ihn abdrucken...
Halte diese - und andere - Reaktionen, ohne das böse zu meinen, für etwas übertrieben. Keine (klagende) Sau interessiert sich für eure Fotos im Internet und überhaupt ist von denen schwer nachweisbar, wie mit dem Tier weiterhin verfahren wurde. Meiner Ansicht nach ist der richtige Umgang mit diesem Gerichtsurteil: weiterhin als selbstständig denkender Mensch mit diesem und anderen moralischen Problemen nach eigenem Urteilsvermögen umgehen und sich beim eventuellen Brechen irgendwelcher Vorschriften nicht von den falschen Leuten erwischen zu lassen. Mit der Äußerung seiner Meinung macht sich hier keiner wirklich angreifbar, das nur nebenbei bemerkt. Es ist sogar in Deutschland (noch) gestattet, Kritik an den Entscheidungen der Machthaber zu äußern.Ganz einfach.
Ich mache es so wie es richtig ist und eventuelle Fotos stelle ich NICHT ins Internetz!
Korrekt. Es gibt kein "Tötungsgebot".
In Bayern schon.
Wollen wir hoffen dass das nicht Schule macht..... ;-)
Sieht der Staatswanwalt anders:
http://dsav.eu/peta-anzeige-geschei...ern-pro-hegefischen-zur-besatzfischgewinnung/
Wo zieht ihr nur immer eure Behauptungen her?
Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8 a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt, b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt, c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt, d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt, e) gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten wieder aussetzt, etc. pp |
(8) 1 Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden. |
(2) 1 Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 . 2 Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. 3 Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen. |
Art. 2 Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind: 1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht, 2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen, 3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt. |
Also kann ich zu Hegezwecken den Meterhecht zurücksetzen, wenn es mit den Hegezielen für das Gewässer konform geht.
Ausser der Fischereirechtsinhaber gibt die Hegeziele für das befischte Gewässer explizit anders vor.
oder liege ich falsch?