Muss ich mich selbst anzeigen?

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basscaster2009

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Ja da soll man aber kein Thread darüber aufmachen :roll:
 

FishinTom

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Einschlägig dürften die §§ 17 und 18 des Tierschutzgesetzes sein, Text siehe Ende des Postings.

Danach steht wohl fest, dass in Deinem Fall höchstens eine Ordnungswidrigkeit vorläge und dabei schon wohl auch keine "Fahrlässigkeit" gegeben wäre, da Du dieses Beißverhalten kaum voraussehen kannst.

Im übrigen besteht in keinem Fall eine Selbstanzeigepflicht in Deutschland. Niemand kann verpflichtet werden, aktiv am Verfahren gegen sich selbst mitzuwirke (deswegen ist man ja nicht zum Pusten in einen Alkoholtester verpflichtet (aktiv), wohl aber die Blutprobe zu dulden (passiv).

LG, Tommi

§§ 17, 18 TierSchG lauten:

§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier


a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,

6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,

8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,

9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,

9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,

11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,

12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,

13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,

16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,

17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,

18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,

20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,

20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,

22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,

23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,

24. (weggefallen),

25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,

25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder

27. (weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,

b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1

a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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MyKey

Gummipapst
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Carpfriend schrieb:
Also in Italien habe ich mit lebenden Brassen, Meeräschen, Rapfen und kleinen Karpfen geangelt...
Allerdings ist das kein verbrechen...

Auch wenn es dort kein Verbrechen ist, ist es ziemlich wenig intelligent sowas...
1. zu machen und
2. hier so öffentlich preiszugeben.
 

Carpfriend

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Hmmm,

also ich stehe dazu. Auch für mich war es sehr ungewohnt einen 30 cm Karpfen an den Haken zu hängen und in dann per "Steinmontage" in die tiefe zu stoßen. Selbst angeködert habe ich die Fisch auch nicht, keine Plan, aber irgentwie war das nichts für mich.
Allerdings ist das bei den Welsangler gang und gebe.
Und dumm ist das schon garnicht.
Wenn ich schon mal in Italien zum Welsangeln bin, dann möchte ich auch maximale Chancen auf einen Waller haben...

Daher sehe ich das als ganz normal an und wem das nicht passt der hat halt Pech gehabt.

Wenn ich überlege wie viele Karpfen mir nach dem Fang wieder ins Wasser gefallen sind (natürlich nicht mit absicht) oder wie viele Barsche, Hechte usw. noch im Wasser herumschwimmen, die schon mal meinem Köder im Maul hatten, ich denke dann darf ich auch in Italien so angeln, dass ich eine gute Chance auf einen Welsbiss haben...
 

basscaster2009

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Na sind wir hier in Italien ?? Ne wir sind deutschland und da ist es verboten !! Also nix da mit lebenden Köfis Angeln, wer einmal auf son Trip kommt mir lebenden Köfis zu Angeln macht es immer wieder :evil:
 

Betze

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Das basscaster nen bischen langsam ist wissen wir ja alle mittlerweile...

Aber Herr Carpfriend hat sich ooch nich grade mit Ruhm bekleckert und is nen bischen langsam im Hinterstübchen.

Es gibt in öffentlichen Foren immer Leute die mitlesen, welche sagen wir es mal so, das dort gelesene für ihre Zwecke nutzen.
Das muss jetzt kein Staatsanwalt sein der dir eine reinwürgt, sondern andere Menschen, die einer Gruppe welche ein gewisses Hobby ausführt ganz kräftig an den Karren pissen will. Da sind solche Dummlaberköppe und überflüssigen Threads hier Wind auf deren Segeln.

Und da ich mich nich wieder mit allen anderen über einen Kamm scheren lassen möchte um als Tierquäler abgestempelt zu werden , weil 2-3 Leute völlig neben der Spur liegen, tut mir und anderen den Gefallen und behaltet eure Gehirnfürze für euch...

just my 2 ct.
 

Woodland

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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@Betze
kann dir nur zustimmen aber
echt erstaunlich wie viele leute sich zu diesem absolut dämlichen und überflüssigen thread äußern.
kann das nicht mal jemand löschen ??
 

Carpfriend

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Betze schrieb:
Und da ich mich nich wieder mit allen anderen über einen Kamm scheren lassen möchte um als Tierquäler abgestempelt zu werden , weil 2-3 Leute völlig neben der Spur liegen, tut mir und anderen den Gefallen und behaltet eure Gehirnfürze für euch...

just my 2 ct.

So habe ich das nocht nicht gesehen... OK hast ja irgentwie Recht...
 

Bass-Hunter

Nachläufer
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Woodland schrieb:
@Betze
kann dir nur zustimmen aber
echt erstaunlich wie viele leute sich zu diesem absolut dämlichen und überflüssigen thread äußern.
kann das nicht mal jemand löschen ??

Also dämlich und überflüssig find ich den Thread nicht. Sowas passiert schließlich öfters und das auch beim Stippangeln. Und dann ist es ja gut wenn man die Rechtslage kennt wenn z.B. ein Aufseher neben einem steht.
Und jetzt mal zu der Frage ob du dich selbst anzeigen musst. Ich denke nein, weil wenn das so wäre hieße das ja, dass der Drill eines Fisches als Angeln mit lebendem KöFi gilt, und das ist sehr unwahrscheinlich. Wie ich oben schon sagte passiert es auch, das sich ein Hecht ein Rotauge o.ä. schnappt, das grade an den Haken gegangen ist.
 

Betze

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123 Fake Street, Schlagloch Citäy
Das ist jetzt nicht dein Ernst oder?

1. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das der von dir beschriebene Fall, Aufseher+Hecht an der Stippe? Ich glaube da wird man eher vom Blitz getroffen und gewinnt am selben Tag noch den Lottojackpot.

2. Gibt es etwas das nennt sich Verstand. Der fehlt zwar einigen hier scheinbar, aber im Grunde sollte es klar sein das das kein Fischen mit lebendem Köderfisch ist, soweit sollte der eigene Dunstkreis und der der Judikativen ja wohl reichen...

3. Hätte man sich ganz durchgelesen was hier für Statments abgegeben wurden, würde man dieses Thread den verdienten Tod sterben lassen.
 

makomatic

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Wirklich erschreckend, wieviele Leute wirklich nach einer fundierten Rechtsgrundlage für das Szenario bedacht sind...
By the way: Muss ich mich eigt. selbst wegen Nötigung anzeigen, wenn mir morgens in der vollen Bahn ein Furz entfleucht?
 

Matthi

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makomatic schrieb:
Wirklich erschreckend, wieviele Leute wirklich nach einer fundierten Rechtsgrundlage für das Szenario bedacht sind...
By the way: Muss ich mich eigt. selbst wegen Nötigung anzeigen, wenn mir morgens in der vollen Bahn ein Furz entfleucht?

..wäre das nicht illegaler Gebrauch biologoscher Waffen?
Pass auf,sonst erklären die USA dir noch den krieg :roll:

Aber mal im Ernst,die Grundlage dieses Threads ist lediglich ein kurioser Zufall der mit illegalität nichts zu tun hat.
Man lese mal in der Jungangler-Rubrik des aktuellen Blinker-Heftchens ein wenig quer,da hat ein Bub nen schönen Zander auf ne Made gefangen...das da zwischen Fisch und Köder noch ein "Adapterrotauge" war kann man sich gut denken (wurde da auch irgendwo dazugeschrieben...)
Und ich denke mal sowas würde NICHT gedruckt werden,wenns nicht rechtlich Ok wäre...

Also:

Nicht aufregen,schmunzeln,fertig :D
 

Woodland

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Bass-Hunter schrieb:
Also dämlich und überflüssig find ich den Thread nicht. Sowas passiert schließlich öfters und das auch beim Stippangeln. Und dann ist es ja gut wenn man die Rechtslage kennt wenn z.B. ein Aufseher neben einem steht.
Und jetzt mal zu der Frage ob du dich selbst anzeigen musst. Ich denke nein, weil wenn das so wäre hieße das ja, dass der Drill eines Fisches als Angeln mit lebendem KöFi gilt, und das ist sehr unwahrscheinlich. Wie ich oben schon sagte passiert es auch, das sich ein Hecht ein Rotauge o.ä. schnappt, das grade an den Haken gegangen ist.

8O 8O also dazu sage ich lieber nichts, sonst muß ich mich hinterher auch noch anzeigen.
 
D

denyo

Gast
Wieso? Dein Schwachsinn wird doch auch nicht gelöscht! Ich finde den Thread sehr unterhaltsam.
Adapterrotauge gefällt mir besonders gut. :lol:
 

Matthi

Gummipapst
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Hey,aber die Idee kommt von mir!
Wer steigt mit ein und verkauft sowas bei Ebucht?
Vorgefertigte Adapterrotaugen zum Hechte stippen :p
 

barschfreak1992

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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ich würde mich nicht selbst anzeigen .....
aber musst glück haben dass dich keinher ausm Forum anzeigt ;)
lg
 

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