Schleppen in Brandenburg`s DAV Gewässern!

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hoschte24

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Hallo an alle Petri Jünger!
der Ronny hier noch einmal..... ich glaube ich bin zu unbeholfen,ich hoffe diesmal klappt das mit dem E-Mail versenden!!!
So,nun zu meinem Problem!!!!
Wer kennt sich aus,bzw wer weiss wo man die gesetzlichen Bestimmungen
für das Schleppfischen in Brandenburg`s DAV Gewässern findet!!!
Die einen reden von der Erlaubnis vom gerudertem Boot,andere sagen mit E-Motor oder Verbrennungsmotor darf man auf Bundeswasserstrassen schleppen!!! usw.............
Wer weiss nun wirklich bescheid,bzw kann helfen???
mfg Ronny
 

lohmann

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hansen schrieb:
godfather schrieb:
moin,
in der GEWÄSSERORDNUNG des DAV müsste einiges zu finden sein. :wink:

ist aber nüscht drin zu finden was schleppangeln angeht :?

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!! :mrgreen:

-------------------------------

4.6. Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen

4.6.1. Benutzungsbefugnis

Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.5 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern.


----------------------------------

Dabei handelt es sich ABER NUR um vom DAV bewirtschaftete Gewässer!! Dies ist kein Freibrief für alle Brandenburger Gewässer!

Grüße
lohmann
 

havel-walleye

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" ...Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern..."

Heißt das tatsächlich schleppen erlaubt, denn Schleppen bedeutet doch nach meinem Verständnis aktives Bewegen des Bootes und nicht nur passives Treiben lassen. Aber wenn die Formulierung so zu verstehen ist, um so besser.
 
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@ Alle

Im Prinzip habt ihr ja alle irgendwo ein bißchen Recht. Aber der Knackpunkt
liegt im Brandenburgischen Wassergesetz. Dort wird , wie es in Deutschland
üblich ist , gummiartig geregelt, wer auf welchen Gewässern womit fahren darf.
Abschnitt 3 § 43. In der Anlage findet ihr ein Verzeichnis mit der Gewässer-
klassifizierung und danach richtet sich, ob Ihr das gewünschte Gewässer über-
haupt mit Verbrennungs-oder E-Motor befahren dürft. Ob vom DAV bewirtschaf-
tet oder nicht, spielt in diesem Moment keine Rolle.
Poppeyemäßig gerudert dürftet ihr auf keinem DAV-Gewässer Probleme haben.
Diese Angaben erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen aber ohne Gewähr

Ich würde ja ein Link setzen aber........... verdammt, es klingelt ! :wink:

MfG schlotterschätt
 

hansen

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hab ich doch gesagt vom Schleppangeln steht da nix drin....
oder hab ich das Wort Schleppen, Schleppangeln
oder Schleppfischen überlesen ?

Bei mir ist angeln vom Boot in allen umliegenden Gewässern,
egal wie groß, eeh verboten....heul... aber gut für den Bestand
 

Ink

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Wichtig ist noch, dass man trotz der seit 2004 auch diesbezüglich geänderten Gewässerordnung des DAV (ein Boot muß nunmehr generell nicht mehr verankert sein) beachtet, dass dies nur für Gewässer des DAV gilt, die der Verband gepachtet hat. D.h. für einige der sog. Vertragsgewässer des DAV (Kooperationsgewässer wie z.B. die Havel von Potsdam bis Stadt Brandenburg) gelten neben der Gewässerordnung des DAV noch die Regelungen der eigentlichen Fischereirechtsinhaber (steht auch meist noch auf der Karte drauf). Deswegen ist auf der besagten Havelstrecke z.B. nur das Angeln vom verankerten Boot zulässig!

Und selbst in bestimmten DAV Pachtgewässern ist auch nur das Angeln vom verankerten Boot zulässig (mir fällt da z.B. gerade der Lehnitzsee in Oranienburg ein). Also im Zweifel immer bei jedem Gewässer vorher erkundigen!
 

lohmann

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@ havel-walleye: im Prinzip ist Driftfischen (was man ja macht, wenn man sein Boot nicht verankert) eine Form des Schleppens und wird auch so ausgelegt. Ergo ist es auch egal wie Du dein Boot bewegst, ob Du nu aktiv ruderst, segelst oder paddelst oder passiv treibst oder einfach "den Hebel auf den Tisch legst"..... es handelt sich dabei ja immer um ein nicht verankertes Boot und das ist, mit den von Ink genannten Einschränkungen, in den Brandenburger DAV Verbandgewässern nicht mehr generell verboten.

Grüße
lohmann
 

havel-walleye

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@Ink: Wenn Du schreibst "es gelten die Regelungen der eigentlichen Fischereirechtsinhaber", bedeutet das, dass jeder Fischereirechtsinhaber seine individuellen Regelungen treffen darf? Aber das kann doch eigentlich nicht sein, denn die die Fischereiordnung des jeweiligen BLandes ist doch übergordnet. In der Brandenburger Ordnung (von 1997) z.B. steht in §10 "Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß mitgefangen untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben". Also ist doch Schleppen in Brandenburg prinzipiell erlaubt, egal ob DAV-Gewässer oder DAV-Vertragsgewässer oder sonstwas für´n Gewässer. Oder seh ich das falsch?
 

Ink

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@havel-walleye: den § 10 Bbg FischO interpretierst du falsch: der gilt nur für die Fischer und nicht für die Angler! Vorschriften der Angelfischerei regelt der § 7.

I.ü. darf natürlich jeder Fischereirechtsinhaber bzw. Pächter einschränkende Regelungen für sein Gewässer treffen, sofern er nicht gegen das geltende Fischereigesetz bzw. der diesem untergeordneten Fischereiverordnung verstößt.

Ist z.B. das geltende Mindestmaß für Fisch XY laut Fischereiordnung bei 45 cm angeordnet, kann er es ändern auf 50 cm bei seinem Gewässer und wird es auf der Angelkarte bestimmt vermerken. :wink:

Und nur weil Brandenburg in seiner FischO im Gegensatz zu Berlin z.B. das Schleppen nicht als verbotene Fangmethode ausweist, heißt das im Umkehrschluß eben nicht, dass es überall erlaubt ist.
 

hoschte24

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so,jetzt noch eine frage zum thema "schleppangeln"
in gewässern wie z.b. der oder-havel-kanal(bundeswasserstrasse?),der pechteich(fahrrinne) oder werbellin-kanal,wo viele und grosse boote fahren... und ankern fatale folgen hätte,ist das angeln ja erlaubt,dann ist doch generell jedes angeln "schleppen",vom fahrendem boot aus mit e-motor oder benzin-motor,oder? und somit kann doch dann das schleppen dort nicht verboten sein????????????
ich habe mit jemandem von der wasserschutz-polizei gesprochen,auch er konnte die frage nicht zu 100% beantworten,was macht man denn nun?

mfg hoschte!

p.s. schon mal jemand unter "angel-action" das schlei foto gesehen,lach
mein bester kumpel mit seinem aller ersten "schlei"
 

Schnobbe

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falls du den eintrag noch lesen solltest dann schau mal unter der gewässerordnung in brandenburg nach:

4.6.1. Benutzungsbefugnis

Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.5 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern
ich hoffe das hilft :)
 
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Schnobbe schrieb:
falls du den eintrag noch lesen solltest dann schau mal unter der gewässerordnung in brandenburg nach:
4.6.1. Benutzungsbefugnis
Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.5 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern
ich hoffe das hilft :)

Herzlich Willkommen im NKSC ! :lol:
Der Tread is so kalt wie der Arsch von Beate Uhse. :wink:
Ja und da kieken wir mal uff die Ausjabe von 2009 und watt steht da, wenn ick mal zitieren darf :

4.6.1. Benutzungsbefugnis

Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote, zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.4 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern. Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segeln oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 BbgFischO).

Zitat Ende

Im Endeffekt: " Pullt, ihr Schweine, pullt !!! ( dit is'n Zitat aus der "Schatzinsel" ) :mrgreen:
 

schwarze-kerze

Finesse-Fux
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Nö, Heute jibbet Rotspon ! Und wat nun ,Trabboote jibbet ooch ?
 
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Okay, für unsere Mitglieder speziell aus der Nähe der wärmsten Stadt Deutschlands: :wink:
Pullen und Trampeln darftse !!! Et sei denn, Keule von der Entenpolizei is frustriert und erzählt Dir wat anderet. 8O
Deshalb isset immer jünstich, die neueste Ausjabe der Jewässerordnung am Mann zu haben. :lol:
 

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