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Pitti

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Intressanter Artikel! Aber mal ehrlich, wer nimmt den ein 30Pf Hecht oder Karpfen zum Essen mit? Niemand ,ich kenne keinen, selbst die Fischer sind auf Portionsfische aus. Weil diese sich besser auf dem Markt verkaufen lassen. Und da uns niemand vorschreibt diese zu entnehmen sondern nur empfohlen hat, muß es auch keiner machen. Ich habe kein Gesetz gefunden wo drin steht, das Fische nicht Releast werden dürfen.Gruß Pitti
 

Basti

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Wahrscheinlich hab ich ja mal wieder nur die Hälfte mitbekommen, aber bei uns (Niedersachsen) MUSS man JEDEN maßigen mitnehmen. (So steht es im Gesetz). Aber mal ehrlich: Wer hällt sich daran? Wie Pitti bereits sagte, würde kaum jemand solche Fische mitnhemen.

MfG
Basti
 

Pitti

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Basti schrieb:
Wahrscheinlich hab ich ja mal wieder nur die Hälfte mitbekommen, aber bei uns (Niedersachsen) MUSS man JEDEN maßigen mitnehmen. (So steht es im Gesetz). Aber mal ehrlich: Wer hällt sich daran? Wie Pitti bereits sagte, würde kaum jemand solche Fische mitnhemen.

MfG
Basti

Hallo Basti , was auf Deiner Angelkarte drauf steht weis ich nicht aber im Gesetz konnte ich nichts davon finden such doch mal selber und melde Dich dann.Hier der Link http://www.angeltreff.org/infocente...dersachsen/ns_binnenfisch/ns_binnenfisch.html

Gruß Pitti
 

angleraken

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hallo pitti

in der angelverordnung von sachsen anhalt steht leider eindeutig drin das jeder gefangene maßige fisch zu entnehmen und einer verwertung zu zu führen ist :cry: .der verkauf an zweite oder das verschenken ist nicht gestatet.
nicht maßige fische die nachhaltig verletzt worden sind sind unverzüglich zu töten und dem gewässer wieder zu zu führen .

ich persöhnlich empfinde das selber als absoluten schwachsinn . die herren die sich solch mist ausgedacht haben :?: :idea: .nun ich weis nicht .....ob sie überhaubt gedacht haben .

ich nehme jedenfalls fische mit wenn ich welche essen will . und wenn ich besuch hab und es ist ein esser mehr dann auch zwei. für meine besatzung reicht oft auch ein halbstarker hecht aus . einen großen kann ich garnicht essen . der soll mal ruhig seine bahnen schwimmen . denn ich will auch nichts wegschmeißen von einem fisch .

aber ich bin trotzdem auch ein kochtopfangler .

gruß angleraken
 

Thomsen

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Hi Stefan,

wir sprachen grad über Niedersachsen....egal, wenn das in der Fischereiverordnung von Sachsen-Anhalt drinstehen sollte, dann zitiere uns doch bitte den Passus....dieser sollte dann aber auch unmissverständlich sein...

Thomas

PS: Schaut Euch mal um.....
 

angleraken

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das was ich gerne sagen möcht e über dich und deine be.... art ist .....

:!: :!: :!: :!: :!: aber es gehört hier nicht her .

ich sehe immer noch keine fotos oder berichte von dir .????


außerdem wollte ich pitti ansprechen und nicht thomsen . aber wenn ich das nicht darf dann las ich es eben . du bist ja hier der macher und bestimmer . entschuldige bitte das ich es mir gewagt habe . das nächste mal werde ich dich fragen ob ich das schreiben darf bzw ob auch alles richtig ist .

ich werde den antrag dann rechtzeitig und thermingerecht einreichen und ihn deiner absegnung zuführen .



mir scheint das pitti sich sachlicher zu themen äußern kann und will . auch denke ich das er für sich alleine sprechen kann .



Ps. @Thomsen:dann zitiere uns doch bitte den Passus


das macht den bildungsbürger von uns zwein aus . du magst zwar schlaue sprüche schreiben ..bist aber ne arme .... !

einsam und d....m bist du :lol:
 

Thomsen

Gummipapst
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Haste geschafft....gratuliere (das Ausstrecken...).

Lieferst Du für Sachsen-Anhalt noch eine verbindliche Antwort, oder müssen das wie üblich andere für Dich übernehmen...?
 

angleraken

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du bist nicht nur krank du gehörst eingespert in eine....!!!!!!!!!! :lol:

du hast bis jetzt eben zu diesem thema nicht die geringse aussage gemacht und willst jetzt hier den hermann machen . mann mann wieviel hilfe brauchst du eigentlich das du begreifst das du .....bist !!!!!!!!


wahrscheinlich geht .....dabei ! du hast keinerlei ahnung vom angeln !mit dem rest theorie scheinst du ja gut vertraut zu sein . ich für meinen teil fange jedenfalls regelmäßig meine fischchen . außerdem spreche ich immer deutlich was ich meine und das macht kein anderer für mich

.@thomsen:Lieferst Du für Sachsen-Anhalt noch eine verbindliche Antwort, oder müssen das wie üblich andere für Dich übernehmen


wüste nicht das das geschehn ist . ich meine und sage immer was ich denke .
 

Thomsen

Gummipapst
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Jaja...

wo im Sachsen-Anhaltinischen Fischereigesetz oder in der entsprechenden Verordnung steht, dass Du z.B. einen 70cm Zander nicht zurücksetzen darfst, wenn Du ihn gefangen hast?

Wo...?
 

Raeuberschreck

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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@thomsen: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
 

Pitti

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Sorry bin zu doof zum lesen oder sollte sich was geändert haben in Sachsenanhalt? Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischOLSA)


Auf Grund des § 40 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBI. LSA S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz verordnet:

§ 1
Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden
Geräte, die geeignet sind, Fische nachhaltig zu verletzen, insbesondere Aalharken, Speere, Harpunen, Schlingen, Fischgabeln, Reißangeln und Schusswaffen.
mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel oder vier- und mehrschenklige Angelhaken,
ständige Fischereivorrichtungen mit einer Latten- oder Maschenweite von weniger als zwei Zentimetern.
(2) Das Schleppangeln ist verboten.
(3) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere oder Fische, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, als Köder zu verwenden.
(4) Jeder Angler darf die Angelfischerei mit höchstens zwei Grundangeln und einer Kopfrute ohne Rolle und Ringe gleichzeitig ausüben. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte sind ständig zu beaufsichtigen.
(5) Im Abstand von 50 Metern von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen eines anderen Berechtigten darf ohne dessen Einwilligung nicht geangelt werden.
(6) die Fischereibehörde kann für den Einsatz von Reusen in bestimmten Gewässern das Anbringen von Otterkreuzen anordnen.


§ 2
Fangverbote

(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder absichtlich zu fangen oder zu töten

Bachneunauge (Lampetra planeri),
Barbe (Barbus barbus),
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus),
Ellritze (Phoxinus phoxinus),
Finte (Alosa fallax),
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
Groppe (Cottus gobio),
Große Maräne (Coregonus nasus und Coregonus lavaretus),
Lachs (Salmo salar),
Maifisch (Alosa alosa),
Meerforelle (Salmo trutta),
Meerneunauge (Petromyzon marinus),
Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
Nase (Chondrostoma nasus),
Rapfen (Aspius aspius),
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilus),
Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
Schneider (Alburnoides bipunctatus),
Steinbeißer (Cobitis taenia),
Stör (Acipenser sturio),
Wandermaräne (Coregonus oxyrhynchus),
Wels (Silurus glanis),
Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse, Meerforellen, Rapfen, Barben, Zährten, Große Maränen und Welse, wenn sie in das Gewässer als Besatz eingebracht worden sind.

(2) Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonderst geschützten Arten (Anlage 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18. September 1989. BGBI. I S. 1677, in der jeweils geltenden Fassung) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.
(3) § 5 gilt entsprechend.
(4) Die Fischereibehörde kann die Fangmenge für bestimmte Fischarten beschränken, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes des Gewässers erforderlich ist.


§ 3
Schonzeiten

(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:

1. Äsche 01. Dezember bis 15. Mai
2. Bachforelle 15. September bis 31. März
3. Hecht 15. Februar bis 30. April
4. Lachs 01. Oktober bis 31. März
5. Meerforelle 01. Oktober bis 31. März
6. Regenbogenforelle 15. September bis 31. März
7. Wels 15. Februar bis 30. Juni
8. Zander 15. Februar bis 31. Mai

2) In Gewässern, in denen sich eine der in Absatz 1 genannten Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit abzustellen.
(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fang von Fischarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit verbieten.


§ 4
Mindestmaße

(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten, wenn sie nicht von Kopfspitze bis Schwanzspitze gemessen mindestens folgende Länge haben:

1. Aal (Anguilla anguilla) 45 cm,
2. Aland (Leuciscus idus) 25 cm,
3. Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm,
4. Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 25 cm,
5. Barbe (Barbus barbus) 45 cm,
6. Döbel (Leuciscus cephalus) 30 cm,
7. Große Maräne (Coregonus nasus) 30 cm,
8. Hasel (Leuciscus leuciscus) 15 cm,
9. Hecht (Esox lucius) 50 cm,
10. Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm,
11. Kleine Maräne (Coregonus albula) 12 cm,
12. Lachs (Salmo salar) 50 cm,
13. Meerforelle (Salmo trutta) 40 cm,
14. Quappe (Lota Iota) 30 cm,
15. Rapfen (Aspius aspius) 40 cm,
16. Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) 25 cm,
17. Schleie (Tinca tinca) 25 cm,
18. Wels (Silurus glanis) 70 cm,
19. Zährte (Vimba vimba) 30 cm,
20. Zander (Stizostedion lucioperca) 50 cm,
21. Zope (Ambramis ballerus) 25 cm

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Entnahme von Fischen aus Gewässern, die künstlich gegen den Fischwechsel abgesperrt sind und der kommerziellen Fischaufzucht oder Fischhaltung dienen.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für ein bestimmtes Gewässer Abweichungen zu den in Absatz 1 genannten Mindestmaßen zulassen.


§ 5
Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische

(1) Fische, die während der Schonzeit (§ 3 Abs.1) gefangen werden, und untermassige Fische (§ 4 Abs. 1) sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Werden sie beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Beim Fang oder nach Satz 2 getötete Fische sowie entsprechend tot angelandete Fische dürfen nicht verwertet werden: eine Aneignung ist verboten.
(2) Das Aneignungs- und Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer.


§ 6
Markt- und Verkehrsverbote

Fische, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht verkauft, zum Kauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden. § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bleiben unberührt.


§ 7
Anlandungsverpflichtung

Die obere Fischereibehörde kann für bestimmte Gewässer die Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten anordnen, wenn deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist.


§ 8
Einsatzverbote

(1) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenen Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten.
(2) Die Fischereibehörde kann den Einsatz von Fischarten, die einen angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, beschränken oder verbieten.


§ 9
Schutz des Erbgutes von Fischen

(1) Fische mit verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen verhindern.
(2) Aquakulturanlagen, die in Absatz 1 tgba.org genannte Fische halten, sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) Aquakulturen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die kontrollierte Haltung aller im Wasser vorkommenden Organismen einschließlich der Teichwirtschaft, Muschel- und Krebszucht.
(4) In Gewässern, in denen sich selbst reproduzierende Bestände an Salmoniden oder Coregonen vorkommen, darf nur Besatz aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen.


§ 10
Hältern gefangener Fische

(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer bedarf des vernünftigen Grundes und ist auf die erforderliche Dauer zu beschränken. Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Das Hältern von Forellen, Äschen, Maränen, Zandern, Hechten und Barschen bei der Angelfischerei ist verboten.
(2) In Gewässern mit Schiffs- oder Motorbootsverkehr und von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern verboten.


§ 11
Schutz von Fischlaich und Winterlagern

(1) Das Entfernen oder Zerstören abgelegten Fischlaichs sowie das Betreten augenscheinlich belegter Laichbetten während des Erbrütungszeitraumes ist verboten.
(2) In Winterlagern sind Maßnahmen und Tätigkeiten verboten, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können.


§ 12
Entnahme von Wasserpflanzen

Die Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile darf nur in Abstimmung mit dem Fischereiausübungsberechtigten und nur in einem solchem Maß erfolgen, dass die Fische nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Im Rahmen von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gilt dies unbeschadet des § 18 mit der Maßgabe, dass eine Abstimmung möglichst erfolgen soll. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.


§ 13
Schutz der Fischnährtiere

(1) Die Entnahme von Zooplankton und anderen Fischnährtieren darf nur in solchem Umfang erfolgen, dass die Nahrungsgrundlage des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(2) Das Einbringen nicht heimischer Fischnährtiere in Gewässern ist verboten.


§ 14
Einlassen zahmen Wassergeflügels

Zahmes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten und des Fischereiausübungsberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.


§15
Fütterungsverbote

Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Ein Anfüttern zum Zweck des Fischfangs ist gestattet, kann jedoch von der Fischereibehörde beschränkt oder verboten werden, wenn dies dem Hegeziel nach § 41 Abs. 1 des Fischereigesetzes widerspricht.


§ 16
Vermeidung gegenseitiger Störungen

(1) Jeder Angler und Fischer hat die Fischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, insbesondere ausreichenden Abstand am Gewässerufer einzuhalten.
(2) Bei der Eisfischerei haben die Fischer die gehauenen Löcher sichtbar zu kennzeichnen.


§ 17
Kennzeichnen von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten

(1) Fischereifahrzeuge müssen außen auf beiden Seiten deutlich lesbar Vornamen, Zunamen und Wohnort des Fischers tragen. Fischereigeräte und Fischhältereinrichtungen dürfen nur ausgelegt werden, wenn sie deutlich so gekennzeichnet sind, dass die Person des Fischers bestimmt werden kann.
(2) Fischereigeräte und Fischereibehälter, die sich in gekennzeichneten Fischereifahrzeugen befinden oder die in Anwesenheit des Fischers ausliegen, bedürfen keiner Kennzeichnung.


§ 18
Ausbau und Unterhaltung von Gewässern

Spätestens zwei Wochen vor Beginn von Ausbaumaßnahmen an Gewässern ist die Fischereibehörde von dem Ausbauunternehmer zu unterrichten. Das selbe gilt für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, bei denen nachhaltige Auswirkungen auf den Fischbestand nicht auszuschließen sind, für den Unterhaltungspflichtigen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen.


§ 19
Stabweite von Rechenanlagen

Mechanische Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder in Triebwerke verhindern sollen, dürfen einen Stababstand, einen Lochdurchmesser oder eine Lichte Weite von nicht mehr als zwei Zentimetern haben.


§ 20
Fangstatistik

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten, Stückzahl und Gewicht hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 31. Januar für das jeweilige Vorjahr vorzunehmen.
(2) Die Fangstatistiken sind der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Vor ihrer Vernichtung sind sie der Fischereibehörde zur Übernahme anzubieten.


§ 21
Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen

(1) Das gemeinsame Fischen mit anschließender Bewertung der Fangergebnisse (gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen) ist verboten. Die Fischereibehörde hat Ausnahmen zu genehmigen, wenn der Veranstalter nachweist, dass tierschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die gemeinschaftliche Fischereiveranstaltung aus einem vernünftigen Grund erfolgt.
(2) Wettbewerbsgründe zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten stellen keinen vernünftigen Grund dar. Gleiches gilt in der Regel dann, wenn Fische der abzufischenden Arten innerhalb der letzten zwei Monate in das Gewässer eingesetzt wurden.
keine Verwertung des Fischfangs erfolgt.


§ 22
Tierseuchenrechtliche Beschränkungen und Verbote

Das Einsetzen oder Inverkehrbringen von Fischen kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen von der Veterinärbehörde beschränkt oder verboten werden.


§ 23
Ausnahmen

(1) Die Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 1O, 12 und 15 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies für wissenschaftliche Zwecke, zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern, zur Fischseuchenbekämpfung und für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Bestandsregulierung, zum Fang von Laichfischen, zur Laichgewinnung oder zum Zwecke des Umsetzens in andere Gewässer erforderlich ist.
(2) Die obere Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs.1, § 9 Abs. 1 und 4, §§ 11 und 13 Abs. 1 sowie § 19 im Einzelfall aus den in Absatz 1 genannten Gründen Ausnahmen zulassen oder weitergehende Verbote oder Beschränkungen anordnen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde von dem Verbot des § 13 Abs. 2 Ausnahmen zuzulassen. Diese ersetzen die Genehmigung nach § 33 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBI. LSA S. 108)
(4) Die Ausnahmen von §§ 2 bis 4 können mit der Auflage verbunden werden, die gefangenen Fische bei einer bestimmten Stelle abzuliefern oder den Laich laichreicher Fische einer Fischbrutanstalt zur Erbrütung zu überlassen.


§ 24
Anwendungsbereich

(1) Auf künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichtete Anlagen sowie Teiche oder andere geschlossene Privatgewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5,7,8, 11 bis 17, 19 und 20 keine Anwendung.
(2) § 2 des Fischereigesetzes gilt für diese Verordnung entsprechend.


§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Fischereigesetzes handelt, wer
den Verboten des § 1 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den dort genannten Arten nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,
entgegen § 2 Abs. 3 gefangene Fische nicht unverzüglich zurücksetzt oder getötet oder tot angelandete Fische verwertet,
entgegen § 3 Abs. 1 oder einem vollziehbaren Verbot nach § 3 Abs. 3 Fischen während der Schonzeit nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet, oder entgegen § 3 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen nicht abstellt,
entgegen § 4 Abs. 1 untermassigen Fischen nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,
entgegen § 5 Abs. 1 während der Schonzeit gefangene oder untermassige Fische nicht unverzüglich zurücksetzt oder getötet oder tot angelandete Fische verwertet,
entgegen § 6 Satz 1 Fische vermarktet,
entgegen § 7 Fische zurücksetzt,
entgegen § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Beschränkung oder eines vollziehbaren Verbo-tes nach § 8 Abs. 2 Fische einsetzt,
entgegen § 10 Fische hältert,
entgegen § 11 Abs. 1 abgelegten Fischlaich entfernt oder zerstört oder augenscheinlich belegte Laichbetten während des Erbrütungszeitraums betritt,
entgegen § 11 Abs. 2 in Winterlagern Maßnahmen oder Tätigkeiten vornimmt, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können,
entgegen § 12 Satz 1 Wasserpflanzen oder deren Teile entnimmt und dadurch Fische nachhaltig stört oder beeinträchtigt, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handelt,
entgegen § 15 Satz 1 Fische füttert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Fischereigesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Beschränkungen und Verboten des § 9 Abs. 1 und 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 13 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere einbringt,
entgegen § 16 Abs. 2 bei der Eisfischerei die gehauenen Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,
entgegen § 20 Abs. 2 die Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder vor ihrer Vernichtung der Fischereibehörde nicht zur Übernahme anbietet,
entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen durchführt oder an ihnen teilnimmt,
entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder einem vollziehbaren Verbot nach § 22 Fische einsetzt oder in Verkehr bringt.


§ 26
Aufhebungsvorschritt

Die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBI. I S. 290), geändert durch Anlage 1 zur Verordnung über die Anpassung von Rechtsvorschriften an das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juli 1985 (GBI. I S. 253), wird aufgehoben.


§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.





Anmerkung: Schonzeiten “entsprechend der zweiten Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung Sachsen-Anhalts vom 14. Januar 2002 (GVBl. LSA Nr. 4/2002)” geändert.
 

angleraken

Echo-Orakel
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@Thomsen las dich feiern du birne

pitti hat was reingestellt nicht du und er hat sich gedanken gemacht .

irgendwie besteht da klärungsbedarf dann in meinem statut steht was anders .
 

Raeuberschreck

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Auch schön....
Doch zu kurz gesprungen. Um hier umfassend und ausführlich und möglichst sinnfrei weiter zu diskutieren, brauchen wir noch ein paar mehr Gesetzestexte. Es gibt nämlich auch auf Bundesebene Gesetze ("Tierschutzgesetz"), die "über" der länderspezifischen Gesetzgebung angesiedelt sind.
Das würde den Rahmen aber deutlich sprengen, da es anglerisch NULL Informationswert besitzt.

Auch wenn es sich bei Barsch-Alarm um ein Forum, auch Diskussionsboard genannt, handelt, heißt das noch lange nicht, dass es hier um das DISKUTIEREN AN SICH geht! Es geht hier um die Angelei auf Raubfische. Punkt.
Wer zu dieser Thematik aus eigener Erfahrung was beitragen kann, soll sich rege beteiligen und wer nur diskutieren und stänkern will, der sollte von allen ignoriert werden. Und zwar vollständig!

Ansonsten können wir auch gerne eine Umfrage machen:
Wer ist der nervigste Barsch-Alarmer?
Die Antwort kennen wir, glaube ich, alle schon... :wink:

Gruß
Andreas
 

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