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ChrisTh

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Hallo zusammen,
Abei habe ich einen interessanten Atikel zum Thmea gefunden, in dem C&R in meinen Augen vollumvänglich rechtlich betracht wird. Vielleicht hilft das ja dem ein oder anderen weiter. :cool:
Viel Spaß beim lesen. Ich zumindest finde den Artikel sehr informativ, zumal ich häufig (nicht immer) C&R betreibe; ich mir aber auch ab und an den ein oder anderen Fisch schmecken lasse. :rolleyes:

https://www.lav-sachsen-anhalt.de/i...rte-diskussion-ein-kommentar-von-kolja-kreder

Viele Grüße Chris
 

Machete

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Interessant und vielen Aspekten völlig richtig. Solange wir aber solch einem zahnlosen Papiertiger wie den DAFV haben, wird sich in dem Bereich, absolut nichts ändern. Ganz im Gegenteil, den ideologisierten Kampfgeschwadern von PETA, NABU, BUND & Co wird seit Jahren ohne Gegenwehr das Feld überlassen.
 
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johannabeetle

Gast
Der Artikel war vor einiger Zeit im AB schon mal, der Kollege hat auch was über Hälterung im Setzkescher verfasst. Das liest sich alles sehr schlüssig, ABER - das mag jetzt etwas überheblich klingen - der Kollege ignoriert in seinem Aufsatz Entscheidungen oberer Gerichte, die so ziemlich das Gegenteil von dem sagen, was er schreibt. Das gilt vor allem für die These, das Angeln sei der vernünftige Grund. Mag mich irren, aber ich glaube auch nicht, dass Tierschutz sein eigentliches Fachgebiet ist....
 

NorbertF

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Das gilt vor allem für die These, das Angeln sei der vernünftige Grund. Mag mich irren, aber ich glaube auch nicht, dass Tierschutz sein eigentliches Fachgebiet ist....

Also jetzt muss ich doch einhaken. Das ist nämlich genau der Punkt. Er behauptet dass man aus juristischer Sicht keinerlei "vernünftigen Grund" braucht, weil das fischen mit Angel und Haken bereits gesetzlich geregelt ist und somit sowieso zulässig.
 
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johannabeetle

Gast
Also jetzt muss ich doch einhaken. Das ist nämlich genau der Punkt. Er behauptet dass man aus juristischer Sicht keinerlei "vernünftigen Grund" braucht, weil das fischen mit Angel und Haken bereits gesetzlich geregelt ist und somit sowieso zulässig.
Ja, genau, und diesen Punkt scheinen die oberen Gerichte anders zu sehen. Es haben bisher nur Landgerichte und ein Oberverwaltungsgericht darüber entschieden. Höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht) gibt es meines Wissens dazu nicht.

Edit: ich guck mal, ob ich die Tage einen Auszug aus dem Urteil, das ich meine, organisieren kann.
 

NorbertF

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Ja, genau, und diesen Punkt scheinen die oberen Gerichte anders zu sehen. Es haben bisher nur Landgerichte und ein Oberverwaltungsgericht darüber entschieden.
Also meines Wissens nach sind die Urteile immer generell wegen Tierquälerei ergangen. Und das auch oft "zu Recht" (naja relativ...immer noch Blödsinn), wegen langer Fotosessions, anleinen von Welsen und dergleichen. Nicht generell wegen "wieder freilassen". Aber ich kann mich auch irren.
 
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johannabeetle

Gast
Also meines Wissens nach sind die Urteile immer generell wegen Tierquälerei ergangen. Und das auch oft "zu Recht" (naja relativ...immer noch Blödsinn), wegen langer Fotosessions, anleinen von Welsen und dergleichen. Nicht generell wegen "wieder freilassen". Aber ich kann mich auch irren.
Beschl. v. 03.07.2015, Az. 20 B 209/15

Da ist das gute Stück. Findet man hier

https://openjur.de/u/853710.html

(Ich hoffe der Link ist erlaubt?)

Ist furchtbar zu lesen, aber sinngemäß lese ich daraus, dass C&R, also das Angeln unter Ausschluss jedweder (!!!) Verwertungsabsicht einen Verstoß gegen das TierSchG darstellt. Das war auch immer mein Kenntnisstand.
 

Dennis Knoll

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Ist furchtbar zu lesen, aber sinngemäß lese ich daraus, dass C&R, also das Angeln unter Ausschluss jedweder (!!!) Verwertungsabsicht einen Verstoß gegen das TierSchG darstellt.
Keine Ahnung ob ich es jetzt falsch lese, aber oben steht doch bereits folgendes...
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.

Mal ein anderer Gedankengang:
Nehmen wir an, wir brauchen einen ausreichenden Grund um angeln zu gehen.
Wäre Freizeit und Erholung nicht ein Grund? Ggf. das ganze gepaart mit Gesundheitlicher (Physisch und Psychisch) Vorsorge?
 
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johannabeetle

Gast
Keine Ahnung ob ich es jetzt falsch lese, aber oben steht doch bereits folgendes...


Mal ein anderer Gedankengang:
Nehmen wir an, wir brauchen einen ausreichenden Grund um angeln zu gehen.
Wäre Freizeit und Erholung nicht ein Grund? Ggf. das ganze gepaart mit Gesundheitlicher (Physisch und Psychisch) Vorsorge?
Der Antragsteller war hier der Teuchbewirtschafter, der sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt beschwert hat. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen (er hat verloren).

Zum Übrigen; das ist kein anerkannter vernünftiger Grund. Anerkannt ist bisher nur - wie auch bei Massentierhaltung, etc. - die Verwertung.
 

NorbertF

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Im Prinzip ist es Zufall wie geurteilt wird nehme ich an. Wie war das nochmal mit dem Rechtsstaat?
 

Alinho

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Zumindest das VG geht - meinem Verständnis nach - apodiktisch davon aus, dass "catch and release" gegen § 1 S. TierSchG verstößt. Das lässt nur wenig Spielraum. Das OVG zieht es - auch wegen des typisch etwas unscharfen Charakters des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - nicht ganz so konsequent durch wie das VG. Folgender Satz des OVG lässt ggf. wenn überhaupt etwas Interpretationspielraum:

"Die Ordnungsverfügung fordert gerade nicht das ausnahmslose und sinnlose Töten aller geangelten Fische, sondern das Töten der geangelten sehr großen Fische, weil das mit dem Angeln verbundene Leiden der Fische allein durch die Ausrichtung auf die Verwendung zu Nahrungszwecken legitimiert werde und im Fall des Zurücksetzens der Fische deren erneutes Herausangeln "vorprogrammiert" sei.

Dem Teichbewirtschafter ist es hier schlicht nicht gelungen, eine Rechtfertigung für "catch & release" an seinem Teich darzulegen. Bestandsschutz und Hege sind am FoPu aber tatsächlich eher schwache Argumente...
 

Alinho

Echo-Orakel
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Im Prinzip ist es Zufall wie geurteilt wird nehme ich an. Wie war das nochmal mit dem Rechtsstaat?
Zufall ist vielleicht übetrieben, aber wie es @meiselinge69 bereits geschrieben hat: Solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung (also in diesem Falle BverwG) gibt, kann es natürlich passieren, das unterschiedliche Instanzgerichte das Gesetz unterschiedlich auslegen. Das ist aber absolut normal und kein Widerspruch zum Rechtsstaat.
 

Machete

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Je dekadenter und sinnbefreiter die Gesellschaft, desto obskurer die Vorschriften und Gängeleien! Diese ganzen juristischen Fallstricke und Taschenspielertricks, sind einfach nur lächerlich. Wenn ich schon lese: "Angeln aus Spaß ist kein anerkannter vernünftiger Grund" kann man doch nur noch mit dem Kopf schütteln. Schuld sind wir selber. In keinem anderen Land der Welt lassen sich Millionen Gleichgesinnte, von einer handvoll fehlgeprägter Schwachköpfe drangsalieren!
 

- Boris -

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Wie war das nochmal mit dem Rechtsstaat?

Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand... :rolleyes:

Für mich ist jedenfalls bereits das Menschsein ausreichender Grund Angeln gehen zu dürfen und zwar ganz unabhängig von den damit verbundenen Absichten. :)

Alles andere führt zwangsläufig zu einem unlösbarem Dilemma und stellt dann alles mögliche in Frage (darf ich Wollpullis tragen, darf ich meinen Rasen mähen - wer wird dadurch beeinträchtigt und unter welchen Umständen ist dieses dennoch legitim... :D).

Die ganze Diskussion darum ist einfach absurd und letztendlich kann man nur zum Schluss kommen, dass Angeln grundsätzlich legitim ist - und zwar unabhängig von den Absichten.
 

ChrisTh

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Ja, genau, und diesen Punkt scheinen die oberen Gerichte anders zu sehen.
vielleicht haben dem Teichbesitzer auch nur die passenden Argumente gefehlt? Bestandsschutz ist hierfür eben nicht aussreichend gewesen. Mit den Argumentationen aus menem geposteten Artikel (#344), hätte es vielleicht funktioniert?

Allein der Titel, des Beschlusses
Da ist das gute Stück. Findet man hier

https://openjur.de/u/853710.html

"Fischen werden ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden (Angelpraxis des "Catch und Release")."

lässt interpretieren, dass alles was da steht, als C&R betrachtet wird. Allein das finde ich absurd. Oder lese ich es falsch?
 

Kienbo

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Eines darf man nicht vergessen, Das Fischereigesetz ist Landessache. Von daher muss man hier wieder von Bundesland zu Bundesland differenzieren. Was in NRW und Sachsen vielleicht geht, kann einem in Baden Würtemberg oder Bayern teuer zu stehen kommen.
 

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