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LenSch

Finesse-Fux
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Dieser Punkt verwundert mich im positiven Sinne. Und das in Bayern! Respekt !!

"Zurücksetzen von Fischen​

Auch hinsichtlich des Zurücksetzens von Fischen gibt es Neuerungen. Fische der in der Anlage genannten Arten (s. Anhang), die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf dem Erlaubnisschein festzulegen, welche Fische wieder zurückgesetzt werden dürfen (§ 11 Abs. 9 AVBayFiG). Die Auflistung der ausgewählten Arten sollte vor dem Druck der Erlaubnisscheine mit dem zuständigen Fischereifachberater abgestimmt werden.

Aus Sicht des LFV Bayern handelt es sich hierbei um eine Verbesserung. Die jetzige Regelung ist praxistauglicher als die vorherige. Die Regelung greift verglichen zu bisherigen, wesentlich umfangreicher und besser wichtige Artenschutzaspekte auf, die mit Blick auf die fischereiliche Hege zu begrüßen sind. Es ist nun wesentlich einfacher im Erlaubnisschein festzusetzen, welche Fischarten zurückgesetzt werden dürfen, soweit diese zufällig gefangen wurden und das Zurücksetzen nicht gegen das Hegeziel spricht"


Wie sahen die Schonzeiten für Bafo, Seefo und Refo vorher? Jetzt sind die der Bafo und Seefo ja wie in NRW.
 

vormi

Echo-Orakel
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Dieser Punkt verwundert mich im positiven Sinne. Und das in Bayern! Respekt !!

"Zurücksetzen von Fischen​

Auch hinsichtlich des Zurücksetzens von Fischen gibt es Neuerungen. Fische der in der Anlage genannten Arten (s. Anhang), die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf dem Erlaubnisschein festzulegen, welche Fische wieder zurückgesetzt werden dürfen (§ 11 Abs. 9 AVBayFiG). Die Auflistung der ausgewählten Arten sollte vor dem Druck der Erlaubnisscheine mit dem zuständigen Fischereifachberater abgestimmt werden.

Aus Sicht des LFV Bayern handelt es sich hierbei um eine Verbesserung. Die jetzige Regelung ist praxistauglicher als die vorherige. Die Regelung greift verglichen zu bisherigen, wesentlich umfangreicher und besser wichtige Artenschutzaspekte auf, die mit Blick auf die fischereiliche Hege zu begrüßen sind. Es ist nun wesentlich einfacher im Erlaubnisschein festzusetzen, welche Fischarten zurückgesetzt werden dürfen, soweit diese zufällig gefangen wurden und das Zurücksetzen nicht gegen das Hegeziel spricht"


Wie sahen die Schonzeiten für Bafo, Seefo und Refo vorher? Jetzt sind die der Bafo und Seefo ja wie in NRW.
Die Frage ist halt, was genau erfüllt werden soll um das Zurücksetzen zu erlauben. Also inwiefern man bei Fischen wie Karpfen (dort geschieht ja das meiste C&R) von "Hegeziel" sprechen kann. Denn auch davor wurden Fische wie Nase, Äsche, etc. zurück gesetzt, wenn der Angler das so wollte. Ich denke niemand hat sich je von der Regelung abhalten lassen, der das moralisch für richtig befunden hat. Jetzt hat man halt nen rechtlichen Rahmen.

Bachforelle war ab 1.3. offen, Regenbogenforelle ab 1.4., nun beide ab 16.3. und zusätzlich sind Bachsaiblinge nun nicht mehr mit ner Schonzeit oder -maß versehen. In Flüssen die Richtung Rhein fließen (also in Bayern alles außer Donau) und deren Zuflüsse hat der Aal eine Schonzeit. Wobei man in letzteres sowieso nie Aale setzen durften, war das davor eher eine "Ordnungswidrigkeit" ist es jetzt eine Straftat. Das wird den Aal-Besatz einiger Vereine treffen.
 

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