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Zanderlui

BA Guru
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Meridian schrieb:
Naja, ob Deine Meinung gleichzusetzen ist mit der Wahrheit, steht auf einem anderen Blatt.
Fakt ist jedoch, dass Pony nur ein ' n' braucht. ;)


vielleicht etwas falsch ausgedrückt, soll heißen das die wahrheit nicht immer gutschi gutschi ist somndern manchmal auch etwas ,,härter" ist...

mein pony hat zwei ,,n" weil es ein großes sein sollte :wink: (ist geändert...)
 

AngryYoungMan

Master-Caster
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Zanderlui wrote:
ganz ehrlich, hier wird wieder aus einer mücke ein elefant gemacht...
da kommt ein artikel nicht wie beschrieben, denn darf man umsonst zurück senden, denn wird hier gefragt wer recht hat, dann wird ne mail geschrieben, die nach 2,5wochen erst beantwortet wird und letztendlich will man alles schnell und einfach klären und fragt nun wo man einzeln ne spule bestellen kann....!!!!????

hallo, wenn der artikel nicht so ist wie beschriben oder der umfang der ware, dann rufe ich da kurz durch, wenn ich nicht die richtige antwort bekomme dann schicke ich das teil kostenlos zurück und lass mir mein geld zurücküberweisen....


aber schuldigung, wieder ganz vergessen, das wäre zu einfach gewesen na ja

Mal ganz ehrlich, kannst du nicht einfach mal deine Finger still halten? Lass doch einfach dieses ewige rumgemotze. Kannst du nicht einfach adäquate Beiträge liefern und nicht jeden fertig machen?! Ich glaub, mit der Meinung bin ich nicht der einzige hier! Sorry, aber du bist unnötig!

wo der lui recht hat, da hat der lui recht! :wink: :lol:
 

FishinTom

Bigfish-Magnet
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Re: Gesetztses Frage

Fewro schrieb:
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Ein Katalog ist kein Angebot, es ist lediglich eine Einladung ein Angebot zu unterbreiten ("invitatio ad offerendum").
Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme, wobei hier der Knackpunkt ist, die beiden müssen übereinstimmend sein.
Deine Willenserklärung (Angebot) war auf eine Rolle mit E-Spule gerichtet, der Vertragspartner hingegen dachte dieses Angebot bezieht sich auf eine Rolle ohne E-Spule (Annahme). Dies nennt man dann treffenderweise Dissens (vgl. §155 BGB).
Ob der Vertrag jetzt mit oder ohne E-Epule zustandegekommen ist hängt davon ab wie exakt die WEen waren (Bestätigungsmail?).. Auslegung erfolgt hier nach dem Empfängerhorizont.

Was passiert jetzt? Der Vertrag ist grds. weiterhin voll wirksam!


Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt hast du ein gesetzliches Widerrufsrecht binnen zwei Wochen.

Mängelhaftung besteht im übrigen im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher zwei Jahre lang!

Die Nichtlieferung der Ersatzspule ist kein Mangel, Gewährleistungsfragen stellen sich also nicht. Es handelt sich nur um einen ggf. nicht vollständig erfüllten Übereignungsanspruch des Käufers.
Der Rest stimmt, es kommt darauf an, was versprochen, bzw. vereinbart wurde. Nun bin ich kein Kaufrechtsspezi. Wenn ich mich recht erinnere, ist ein vom Käufer unter Bezugnahme auf einen Katalog (besagte Einladung zur Angebotsabgabe) abgegebenes Angebot so auszulegen, dass es besagt "Ich würde wie angeboten kaufen." und wenn der Verkäufer ohne weitere Zusätze "Ja" sagt, dass der Vertrag dann im Umfang des Katalogs zu Stande kommt. Es kommt aber auf viele Einzelheiten an.

Wenn man fieß und der Preis besonders günstig ist, könnte man sich ja mal Gedanken darüber machen, ob hier nicht "ein besonders günstiges Angebot" vorgespiegelt wurde, was Mitbewerber unlauter benachteiligt. Die Mitbewerber könnten dann nach UWG kostenpflichtig abmahnen, sofern sie das mitbekommen.

Auch das ist aber Einzelfallfrage.

Alles ohne Gewähr.

lg, Tommi
 

Fewro

Angellateinschüler
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Natürlich ist es ein Mangel.
Der Anspruch ist nunmehr auf Nacherfüllung gerichtet, der Primäranspruch (auf Übereignung) ist insoweit untergegangen.
Sorry, der musste sein!

§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
 

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