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Hoscheck

Angellateinschüler
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Hallo Leute,

Ich hab da mal ein Problem. Ich wohne in Niedersachsen habe hier den normalen (lebenslang gültigen) Fischereischein und möchte in Brandenburg im Urlaub (Havel) angeln.

Brauch ich nun dort zu der Gewässerangelkarte noch die Fischereiabgabe für das Land Brandenburg?

Gruss Hoscheck
 

regäj-rednaz

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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nee brauchste nich,da du ja eine Abgabemarke von deiner Region schon hast.

Gruß
 

südberlinMatze

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Hm.... Also ich würde sagen das reicht!! Wenn du den lebenslang gültigen hast , haste doch dafür schon ne gebühr bezahlt zumundest für deine region!! Dh wenn du ne gültige abgabemarke für 2o13 hast musst du für brb keine zusätzliche kaufen!
Das ist meine ansicht hoffe es antworten noch einige andere damit du dir dann ganz sicher bist!!!!

Ps seeeehr schön da!!!!
 

berlinerzander

Master-Caster
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Also wenn du einen fischereischein hast mit der Abgabe für 2013 dann brauchst du nur noch die Gewässer Marke. Das Dingen gilt ja Deutschland weit.
 

regäj-rednaz

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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wie ick dett wieder geschafft hab wa matze :p
 

Hoscheck

Angellateinschüler
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Hallo,

Danke für die Antworten aber bei uns in Niedersachsen gibts keine Abgabemarken, hab bloss den Fischereischein wo keine Marken eingeklebt werden und einen Sportfischerpass vom VDSF wo jedes jahr ne marke rein kommt aber das ist vom Verein in dem ich Mitglied bin.
Ich denke ich werd die Abgabe dort bezahlen dann bin ich auf der sicheren Seite.

Gruß
 

MikeThePike

Echo-Orakel
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Hallo, die Frage tauchte letztens erst in nem anderen Forum auf: bei allen BL die keine Fischereiabgabe zahlen ist es wohl nötig diese in Brandenburg zu entrichten, da in BB nur ein Fischereischein gültig ist wenn die jährliche Abgabe entrichtet wurde. Ich muss mal eben suchen wo das genau steht, ansonsten dürfte ein Anruf bei den Fischereibehörden es auch klären.
 

MikeThePike

Echo-Orakel
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Schon gefunden, Absatz 2:

Fischereigesetz für das Land Brandenburg
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#13

§ 18
Ausübung der Fischerei

(1) Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:

den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,

den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22,

die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anlgervereinigung, soweit es sich nicht um eine genehmigte Angelveranstaltung handelt.

(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
 

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