Angelverbot von 22:00 bis 05:00 Uhr

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wollebre

Master-Caster
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Ein Angelfreund hat mir die im Anhang befindliche Mail weitergeleitet. Obwohl ich in Norddeutschland wohne, scheint das für ganz Deutschland verbindlich zu sein.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
 

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Angelverbot 22.00 bis 05.00 Uhr.doc
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katatafisch

Barsch Vader
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Ein Angelfreund hat mir die im Anhang befindliche Mail weitergeleitet. Obwohl ich in Norddeutschland wohne, scheint das für ganz Deutschland verbindlich zu sein.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Kann ich nicht öffnen. Was steht da?
 

Barsch06

Finesse-Fux
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Ich auch nicht, denke mal es geht um die Ausgangssperre.
 

cptn_micky

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Ich hab's mal ausgepackt:

Von: Justus.Kallmeyer@umwelt.hessen.de <Justus.Kallmeyer@umwelt.hessen.de>
Gesendet: Dienstag, 4. Mai 2021 08:13

Betreff: Auslegung IfSG; hier: Fischerei

Anbei das Schreiben der Obersten Fischereibehörde zur Information. Wir werden diese Infos nochmal mitteln eines Newsletter an unsere Angler versenden.


Sehr geehrter Herr Zentgraf,

das Bundesgesundheitsministerium bzw. das Bundeslandwirtschaftsministerium hat den Ländern einen Hinweis für die Auslegung von § 28b Abs. 1 IfSG bezüglich der Zulässigkeit der Fischerei zukommen lassen.

Die Ausübung der Fischereiaufsicht durch die zuständigen Behörden, sofern sie zwischen 22:00 und 05:00 Uhr erforderlich ist, wäre unter die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b IfSG (Berufsausübung) zu subsumieren. Das heißt, dass Fischereiaufseher nach § 47 HFischG ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen können.

Die (Angel-)Fischerei ist grundsätzlich nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f IfSG zu subsumieren. Daher ist die Zulässigkeit des Angelns während der Geltung von Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich zu verneinen. Das heißt, dass die (Angel-)Fischerei im Zeitraum von 22:00 bis 05:00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig ist.

Die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g IfSG ist eng auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung darf der ausschließliche Zweck des nach dieser Ausnahme gestatteten Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft die körperliche Bewegung im Freien sein. Beim Angeln steht die Bewegung in Freien jedoch nicht im Mittelpunkt, der Hauptzweck ist hier das Angeln von Fischen. Daher ist das Angeln von dieser Ausnahme nicht umfasst. Das heißt, das die (Angel-)Fischerei im Zeitraum von 22:00 bis 24:00 Uhr nicht zulässig ist.

Die oberen Fischereibehörden werden entsprechend mit der Bitte um Weitergabe an die unteren Fischereibehörden informiert.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Justus Kallmeyer


Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Justus Kallmeyer
Referat VI 3 a
Oberste Fischereibehörde, Fischereiwirtschaft, Berufsfeld Forsten
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden

Tel.: +49 (0) 611 / 815 – 1631
Fax: +49 (0) 611 / 815 – 1972

Email: Justus.Kallmeyer@umwelt.hessen.de
Internet: www.umweltministerium.hessen.de
 

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