Standpunkt des DAV zur Thematik " catch & release".

  • Hi Gast, Du bist neu hier. Um das Forum übersichtlich zu halten, bitten wir Dich, erst die Forensuche (Lupe oben rechts) zu bemühen, bevor Du ein neues Thema eröffnest. Vieles wird hier schon diskutiert. Vielen Dank fürs Verständnis und viel Spaß hier!

RobertB

Dr. Jerkl & Mr. Bait
Registriert
4. November 2004
Beiträge
381
Punkte Reaktionen
1
Website
www.world-wild-waters.com
Nur mal so zur Information für alle, die immer noch glauben, die Tötung jedes gefangenen maßigen Fisches sei gesetzlich vorgeschrieben.

Auf diese interessante Stellungnahme bin ich heute beim Surfen auf http://www.anglerverband.com gestoßen:


Stellung des Deutschen Anglerverbandes (DAV) zum Fangen und Zurücksetzen von Fischen

Zur Frage des Fangens und Zurücksetzens von Fischen vertritt das DAV-Präsidium folgenden Standpunkt:
Das Tierschutzgesetz führt aus, dass einem Tier nur Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen, wenn dies aus vernünftigen Gründen geschieht. Einer dieser Gründe ist der Verzehr des gefangenen Fisches. Daneben gibt es jedoch weitere Gesetze, denen zu folgen ist. Solche Gesetze sind z. B. die Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer. Diese weisen den Fischereiausübenden z. B. an, untermaßige Fische, Fische, welche in der Schonzeit gefangen wurden oder einer bedrohten Fischart angehören, zurückzusetzen. Der Angler käme in Konflikt mit dem Gesetz, wenn er dies nicht einhielte. Eine ausdrückliche Mitnahmepflicht ist in keinem der deutschen Gesetze festgeschrieben!


Wissenschaftliche Untersuchungen zum genetischen Potenzial von Fischen lassen sogar vermuten, dass das systematische Entnehmen von großen Fischen im Endeffekt zu einer Veränderung der genetischen Architektur der Fische führt, d. h., dass das genetische Potenzial verarmt. Fischpopulationen würden durch die Negativselektion (gezielte Entnahme der kapitalen Fische) kleinwüchsiger, krankheitsanfälliger etc. Ganz abgesehen davon ist es manchem Angler auch nicht möglich, kapitale Fische selbst zu verwerten, sodass er den gefangenen Fisch wieder zurücksetzen möchte.


Aus unterschiedlichen Gründen wird das Tierschutzgesetz von Vertretern verschiedener Verbände missinterpretiert. Es wird von einigen Tierschutzvertretern in der Art ausgelegt, als ob das Zurücksetzen von Fischen eine strafbare Handlung wäre.


Der DAV erklärt deshalb noch einmal ausdrücklich seinen Standpunkt zum catch and release. Wir gehen angeln, um Fische zu fangen und zu verwerten, behalten uns jedoch weiterhin das Recht vor, Fische auch zurückzusetzen!



:arrow: Eine lobenwehrte Einstellung, die jetzt nur noch seitens der anderen Angelverbände offiziell angenommen werden sollte!
 

gummihecht

Twitch-Titan
Registriert
29. März 2005
Beiträge
91
Punkte Reaktionen
0
Ort
Rheinbach bei Bonn
den standpunkt kann ich auch vertreten, er ist meiner meinung nach dem angler zu überlassen ob er den fisch zurück setzt oder nich
 

bundyman

Master-Caster
Registriert
9. November 2003
Beiträge
596
Punkte Reaktionen
339
Ort
LDS
RobertB schrieb:
:arrow: Eine lobenwehrte Einstellung, die jetzt nur noch seitens der anderen Angelverbände offiziell angenommen werden sollte!

Klar ist diese Einstellung lobenswert, drum wurde die Gewaesserordnung fuer Brandenburg ja auch dahingehend (zum 01.01.2004) geaendert, das der Angler selbst entscheidet, ob er den Fang mitnehmen will, oder den (auch massigen) Fisch zuruecksetzt.
Da diese Aenderrung nun ja schon fast zwei Jahre Gueltigkeit hat, ist es nicht sonderlich neu.
Warum aber andere Verbaende diesen Punkt nicht uebernehmen, bleibt hinterfragenswuerdig. Liegts am desinteresse der jeweiligen Mitglieder?
 

Thomsen

Gummipapst
Registriert
6. Januar 2004
Beiträge
849
Punkte Reaktionen
3
Ort
Berlin
Hi Robert,

sehr schön, dass Du das nochmal so deutlich dargestellt hast, jetzt sollte es jeder wissen.
Gerade beim BA geisterte ja immer wieder die Empörung über das angebliche 'Rücksetzverbot' herum.


Gruß, Thomas
 

Wolf

BA Guru
Moderator im Ruhestand
Registriert
3. April 2005
Beiträge
3.284
Punkte Reaktionen
2.950
Ort
Auf Dienstreise
Moinsen,

Ist doch aber letztlich ein alter Hut. Vor allem aber frage ich mich, was es interessiert was der eine oder andere Verband sagt. Die Rechtslage ist hier doch da entscheidende und nicht die persönliche Interpretation der selben seitens Angelverbandsfunktionären.

Ich verweise dazu gerne noch mal auf diesen Artikel: C&R

Aber vielleicht ist es gut, dass der Verband das auch nochmal sagt damit es auch der letzte Doofmannsgehilfe mal schriftlich gesehen hat. Ich glaube aber nicht, dass dadurch ein einziger Fisch mehr zurück gesetzt wird. Menschen im Allgemeinen und Angler im Speziellen sind ausserordentlich beratungsresistent. Es helfen m.E. nur rigoroseste Entnahmebeschränkungen und deutlich höhere Mindestmaße.

Dazu noch was. In Berlin gelten ja 45 cm als Mindestmaß für Hecht und Zander. Insbesondere für Hechte ein Witz, auch beim Zander könnte es gerne mehr sein. Ich habe bezüglich des Hechtes beim Fischereiamt nachgefragt (die sind verantwortlich für den Oberhavel/Tegeler See) warum sie das Maß nicht selbstständig hochsetzen (wurde während des alten Fischereigesetzes mal für den Zander gemacht). Antwort: die Forderung nach einem höheren Maß und Entnahmebeschränkungen sei nicht unberechtigt, jedoch sei nichts geplant. Ohne Begründung des Widerspruchs. Man arbeite an "Hegeplänen". Mal abgesehen davon, dass sie da schon sehr lange dran arbeiten bin ich mal sehr gespannt wie die aussehen. Tatsache ist aber, dass einfachste Mittel nicht genutzt werden, um die Bestände zweckmässig zu schützen.

Gruss,

Wolf
 

RobertB

Dr. Jerkl & Mr. Bait
Themenstarter
Registriert
4. November 2004
Beiträge
381
Punkte Reaktionen
1
Website
www.world-wild-waters.com
... ich bin ja auch nur gestern zufällig über diese Standpunktmitteilung gestolpert, dass die Änderung des Landesfischereigesetzes schon eine Weile her ist, war mir durchaus bekannt!

Wollte nur noch mal für alle Spätmerker oder ewig Gestrigen ne kleine Auffrischung in puncto "Ausredensaktualisierung" zum Thema C&R geben! :wink:
 

Uruviel

Dr. Jerkl & Mr. Bait
Registriert
5. Juli 2005
Beiträge
280
Punkte Reaktionen
0
Ort
Bernau bei Berlin
Das ist ja alles Gut und Schön, aber das nützt mir relativ wenig, wenn der DAV Landesverband Berlin e.V. in §9 der Gewässerordnung (ist die Ausgabe 2002 und meines Wissens aktuell) schreibt: "Fische, die gefangen wurden und den Midestmaßen entsprechen, sind unter Beachtung der Festlegungen zu den Fangbegrenzungen in Abschnitt 6 Absatz 4 nicht zurückzusetzen. Sie sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten [...]"

Damit verstoße ich in Berlin (zumindest in den DAV Gewässern dich ich beangle) gegen die Regelungen und kann belangt werden (das reicht so weit ich weiß bis zum Entzug des Fischereischeines, kann mich aber irren)

Ist da die Haltung des Bundesverbandes noch nicht bis Berlin "heruntergesickert" oder wie soll ich das verstehen?

cu Mike

ps: ich bin ausdrücklich auch für eine flexiblere Regelung, es macht ja schließlich auch überhaupt keinen Sinn, jeden maßigen Fisch mitnehmen zu müssen (ich sag nur Hecht oder Zander mit 46cm...) - ich release ja auch, nur eben mit ein wenig Sorge, ob mich dabei wer anschmieren kann.
 

fun-and-fishing

Twitch-Titan
Registriert
20. Februar 2004
Beiträge
72
Punkte Reaktionen
0
Ort
Berlin
@Uruviel;
Da sich die Gewässerordnung des DAV-Berlin der Landesfischereiordnung Berlin unterordnet, ist es richtig, das keine maßigen Fische außerhalb von Schonzeiten und Fangbegrenzungen zurückgesetzt werden dürfen( In Berlin).
Fischereiordnung Berlin § 41( Ordnungswiedrigkeiten) Abs 26: §14Abs4 Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
 

Wolf

BA Guru
Moderator im Ruhestand
Registriert
3. April 2005
Beiträge
3.284
Punkte Reaktionen
2.950
Ort
Auf Dienstreise
fun-and-fishing schrieb:
@Uruviel;Fischereiordnung Berlin § 41( Ordnungswiedrigkeiten) Abs 26: §14Abs4 Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

Holla! Hier wird aber das Recht verbogen!! Das stimmt vorne und hinten nicht. Unter Ordnungswidrigkeiten wird ein Verstoss gegen § 14 Abs. 4 geführt. Also mal sehen was unter § 14 Abs. 4 steht. Und zwar vollständig!

Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

Da steht also nicht oder, sondern und. Also das Zurücksetzen gehälterter Fische ist verboten. Mehr nicht.

Gruss,

Wolf
 

angeliter

Gummipapst
Moderator im Ruhestand
Registriert
21. November 2003
Beiträge
999
Punkte Reaktionen
1
Ort
Berlin
@c&rit: meinst du, das einnehmen von schadstoffen beeinträchtigt das leseverständnis?!? *LOL*
 

Thomsen

Gummipapst
Registriert
6. Januar 2004
Beiträge
849
Punkte Reaktionen
3
Ort
Berlin
Wolf schrieb:
Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

Da steht also nicht oder, sondern und. Also das Zurücksetzen gehälterter Fische ist verboten. Mehr nicht./quote]

Aha.....Regelkunde mit Onkel Wolf.....unschätzbar wertvoll, er liest genau und zitiert genau.

Ich erinnere mich noch an Zeiten, zu denen der unaufgeklärte Teil der BA-Gemeinde fast bereit war, nach Holland auszuwandern...

Robert, Du hättest daraus lieber einen Startseiten-Artikel machen sollen....es wird trotzdem noch einige geben, die nicht lesen und/oder verstehen....


Thomas
 

Uruviel

Dr. Jerkl & Mr. Bait
Registriert
5. Juli 2005
Beiträge
280
Punkte Reaktionen
0
Ort
Bernau bei Berlin
die gewässerordnung des dav berlin kann sich ja gern der landesfischereiordnung berlin unterordnen - wenn der dav berlin sagt "no release" ist das für leute bindend, die in deren gewässern angeln - es sei denn sie setzen eine regeländerung durch (z.b. mit verweis auf die nächsthöhere ordnung)

ich kann eh nicht verstehen, warum zum geier es so dermaßen viele verschiedene regelungen zu einem thema geben muß - allein die anerkennung der fischereischeine über bundeslandgrenzen hinweg ist grauenvoll kompliziert.

und wenn jetzt innerhalb von berlin verschiedene stellen noch verschiedene meinungen zu etwas haben, ist das beim besten willen nicht hilfreich - zumal ich als angler ja beiden bereichen unterstehe (dem der landesfischereiordnung und der gewässerordnung)

aber was solls, ich hab mich bisher nicht abhalten lassen - wobei ich nicht weiß, was ich machen soll wenn die wasserschutzpolizei mal wieder neben mir ankert und ich was releasen will :roll:

cu mike
 

Wolf

BA Guru
Moderator im Ruhestand
Registriert
3. April 2005
Beiträge
3.284
Punkte Reaktionen
2.950
Ort
Auf Dienstreise
Hallo,

ja, Thomas, was bleibt mir übrig wenn ich sowas lese. :wink:

@mike: die WSP kontrolliert nicht die Gewässerordnung des DAV, sondern die gesetzlichen Vorgaben der Fischereiordnung. Was die sagt ist von "Onkel Wolf" erleutert worden.

Die Gewässerordnung des DAV-Berlin ist ja äusserst dilletantisch. Hier wurde offensichtlich versucht, die Fischereiordnung zu übernehmen ohne den identischen Wortlaut zu verwenden (bin nicht im DAV-Berlin und habe mir die Gewäserordung eben das erste Mal angesehen, die brandenburger weicht erheblich ab). Der letzte Satz im von Dir genannten Absatz ist da besonders hilfreich: Gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

Klingt ja sehr nach LFO, und welch überflüssiger Satz wenn man eh alles knüppeln soll. Aber natürlich steht da auch was Du zitiertest und hat somit in den DAV-Gewässern Gültigkeit. Kontrolliert wird es aber nur von den DAV-Kontrolleuren.

Gruss,

Wolf
 

bundyman

Master-Caster
Registriert
9. November 2003
Beiträge
596
Punkte Reaktionen
339
Ort
LDS
Wolf schrieb:
die brandenburger weicht erheblich ab

IIRC auch erst, seit der Aenderung 01.01.04.
Vorher waren die GWO ziemlich gleich.
BTW War mir so, als die Abstimmung ueber den Wortlaut der LAVB GWO stattfand ging es noch um eine gemeinsame GWO fuer Berlin und Brandenburg. Kam nun aber wie gesehen anders. Schade drum.
Aber da ick eh in Berlin nicht angeln gehe...
 

fun-and-fishing

Twitch-Titan
Registriert
20. Februar 2004
Beiträge
72
Punkte Reaktionen
0
Ort
Berlin
Hi Leut`s,
komme gerade aus der Küche ( war vorher Angeln) und bin begeistert wie Heiß Ihr auf meine leicht , aber doch sinngemäß stark veränderte Eigenfassung der Landesfischereiordnung reagiert. Hut ab!!!!! Aber schade, das immer wieder die Selben beleidigend werden.
 

Wolf

BA Guru
Moderator im Ruhestand
Registriert
3. April 2005
Beiträge
3.284
Punkte Reaktionen
2.950
Ort
Auf Dienstreise
Sollte ich jemanden beleidigt haben so war das nicht meine Absicht. Jedoch ich wüsste nicht womit.

Was gefangen? :wink:
 

michaZ

Gummipapst
Registriert
13. Dezember 2004
Beiträge
916
Punkte Reaktionen
1.558
Ort
Potsdam
hallo ihr,

ein paar anmerkungen noch zu brandenburg.
schön das der DAV solche kommentare herausgibt. anderseits und das ist wichtig für alle releaser, steht in der GWO des DAV Brandenburg sinngemäß, das es verboten ist ausschlieslich auf (kapitale ) fische zu angeln um gewicht und maße aufzunehmen und diese dann anschließend zurückzusetzen. das heißt, fische die zurück sollen und eindeutig maßig sind, dürfen weder gemessen, gewogen noch fotographiert werden. dieser passus richtig sich eigentlich gegen die karpfenangler, betrifft aber alle anderen auch.
ich weiß von karpfenanglern die deswegen schon stress hatten. also vorsicht beim wiegen und messen vor dem zürcksetzen.

mfg
micha
 

Oben