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Barschkiller2007

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Das sieht so aus ich will raus zum Spinnangeln aber ich weiß nicht so genau ob ich zur Zeit darf.Befischen tu ich die Dav Gewässer in Mol.Und zu fangene Fischarten sind Barsch und Zander wie das mit dem Hecht würde mich auch mal interressieren.Ich stelle die Frage weil ich mir absolut sicher sein will und nicht mit einem schlechten Gewissen angeln will. :D



Grüße Barschkiller
 

rednec

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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ja, das ist in BRB ganz gut geregelt und einfach zu merken.
kommt dem Angler auch "entgegen"----->bis zur Zanderschonzeit ist der Hecht tabu, ab dem Tage der Zanderschonzeit ist der Hecht wieder offen... :wink:
 

Barschkiller2007

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Das meiste was ich bei google gefunden habe war etwas älter und ich wusste nicht genau ob das noch alles so stimmt das kann sich ja immer mal n bissel verändern.Aber danke für eure Antworten und jetzt bin ich wieder n bisschen schlauer. :D :D
 

baerchen

Angellateinschüler
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hallo fast nachbar,
was ich mich immer frage, ob das spinnangeln bis zum ende der zanderschonzeit verboten ist oder ob es so geregelt ist, dass ich nur die ungewollt gefangenen zander zurücksetzen muß.
 

michaausberlin

Barsch Vader
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müsste doch jetzt geklärt sein!oder? :roll:
schonzeiten brandenburg:
Hecht (Esox lucius) - 1. Februar bis 31. März
Zander (Stizostedion lucioperca) - 1. April bis 31. Mai

fische die gefangen wurden und nicht maßig sind oder gerade schonzeit haben,sollten unverzüglich wieder freigelassen werden.
spinnangeln ist erlaubt,wenn kein generelles verbot dafür vorliegt.
§ 19
Anglerprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins A mit Ausnahme des Jugendfischereischeins und Sonderfischereischeins ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

Fischkunde und -hege,
Pflege der Fischgewässer,
Fanggeräte und deren Gebrauch,
Behandlung der gefangenen Fische,

einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften. :wink:
gruss micha
 

derkleinetierfreund

Barsch Simpson
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Ja leider dürfen wir nur bis zum 31.03. den Zander jagen-.-
hoffe doch das wir alle bis dahin noch einige erwischen
also Petri Heil an alle
 

rednec

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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habe hier ein Buch vor mir liegen mit Titel "Fischereirecht in Brandenburg-Gesetzessammlung"

bin da auf was gestoßen was m.E. etwas widersprüchlich zu den Schonzeiten ist:

§7 Angelfischerei

Abs.(4)
Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1.Januar bis zum 30.April nicht eingesetzt werden.

Hm... :roll: :?:

Kann jemand aufklären?
 
D

denyo

Gast
Hab nochmal nachgeschaut. Seit Januar 2004 gehört der Abs.4 unter §7 ersatzlos gestrichen. Dein Buch müsste demzufolge älter sein.
 

rednec

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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na dann warste schneller , hat sich ja aufgeklärt.... :D
hab ich damals garnicht mitbekommen, kann auch sein weil ich früher eh nicht im winter geangelt habe... :roll:
 

Saturday

BA Guru
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Der Thread ist zwar schon etwas älter, aber der belehrende "Ton" gegenüber dem Fragesteller stört noch heute.

Aus reinen Schonzeitenangaben, die wir alle hinlänglich kennen, leitet sich nunmal nicht zwangsweise ein Spinnangelverbot ab. Es kann jedoch separat angeordnet sein, oder eben auch nicht. Das ist je nach Landesverband verschieden geregelt.

Im LVSA e. V. (Sachsen) gilt z. B. (laut aktueller Gewässerordnung)
In der Zeit vom 01.02.-30.04. ist in allen Angelgewässern die Benutzung von Handangeln zum Raubfischfang und die Benutzung der Senke untersagt.
Definitionen der verwendeten Bezeichnungen finden sich an anderer Stelle im selben Dokument.

Demnach darf exakt für den Zeitraum der Hechtschonzeit (Februar, März, April) Fischen generell nicht mit "Handangeln zum Raubfischfang" nachgestellt werden. Im Mai ist der Zander wie in den drei Vormonaten geschont und ihm darf dementsprechend weiterhin nicht nachgestellt werden. Dennoch ist das Raubfischangeln (mit "Handangeln zum Raubfischfang") im Monat Mai allgemein wieder zulässig.

Vom LAVB e. V. (Brandenburg) ist mir nichts dergleichen bekannt, weder aus der aktuellen Gewässerordnung noch aus dem ihr übergeordneten Fischereirecht. Offenbar darf Raubfischen in allgemeinen Angelgewässern grundsätzlich unabhängig von Schonzeiten nachgestellt werden, nur eben nicht den jeweils geschonten Fischarten. Bei Hecht und Zander gibt es allerdings (wie rednec bereits schrieb) keine sich überschneidenden Schonzeiten, im Gegensatz zu Sachsen.
 
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