Onlineshop-Erfahrungen Sammelfred

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dietmar

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Hi,

der Verkäufer hat die Zahlung empfangen und 12 Tage lang behalten. Damit ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Irgendwelche Einschränkungen in den AGB's zum Nachteil des Kunden sind rechtswidrig und nicht gültig. Es hat früher oft Angebote gegeben, wo die Ware erst nach dem Kauf beim Vertrieb bestellt wurde. Stieg der Händlereinkaufspreis in diesem Zeitraum unbemerkt vom Händler, wurde einfach gesagt, die Ware sei nicht beschaffbar und der Kunde könnte nichts machen. Ich denke, die AGB's wären durch einen Mitbewerber abmahnfähig. Dazu gibt es genügend Urteile. Ansonsten könnte sich ja jeder Händler erstmal Zeit lassen und überlegen ob er überhaupt "Lust" hat zu liefern. Man könnte sich z.B. folgendes vorstellen, Händler A bietet etwas zum Schnapperpreis an, weil er gehört hat oder annimmt, Vertrieb B wird in naher Zukunft seine Händlerpreise senken oder einen Artikel günstig abverkaufen. Händler A sammelt also jede Menge "Verkäufe" und natürlich auch schon mal das Geld ein. Dann wartet er ab. Ups, jetzt senkt Vertrieb B doch nicht seine Händlerpreise oder es ist nur noch eine geringe Zahl des Artikels verfügbar. Der Händler überweist irgendwann das Geld zurück und versucht es demnächst nochmal. Rechtens?
 
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Walki

Twitch-Titan
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christophm

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Ich würde wohl im konkreten Fall eher nicht mit dem Anwalt kommen, aber es scheint mir schon so, als ob ein Vertrag zustande gekommen ist (Details müsste man aber sicher individuell beurteilen).

Wenn ich das richtig sehe, stellt zwar das Angebot in einem Onlineshop im generellen Fall nur eine invitatio ad offerendum dar.

Es gibt aber zumindest zwei Gründe, die hier offensichtlich für einen Vertragsschluss sprechen.
- Zahlungsaufforderung: AG Dieburg, Urteil v. 21.2.2005, 22 C 425/04: Zahlungsaufforderung darf als Annahme der Bestellung verstanden werden
- MB-Fishing scheint ein Warenwirtschaftssystem zu haben, dass die maximal mögliche Bestellmenge begrenzt. Da gibt es ein Urteil vom OLG Jena (Az. 2 W 124/07) mit Blick auf Sofort-Kaufen bei Ebay, das wohl auch hier anwendbar sein dürfte: "Da die "Sofort- Kaufen"-Option nur so lange zur Verfügung steht, wie der oder die zu diesen Bedingungen angebotenen Artikel überhaupt verfügbar sind, ist der Verkäufer in Hinblick auf seine Vorratshaltung nicht weiter schutzbedürftig und seine Willenserklärung als ein verbindliches An- gebot anzusehen"
 

DurtyPerch

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Dumme Frage, aber wenn mir ein Preis angezeigt wird, macht der (Online-)Shop dann nicht auch schon ein Angebot ala invitatio ad offerendum, das der Käufer dann seinerseits durch die Bestellung annimmt? Finde das irgendwie komisch, dass der Verkäufer einen Artikel zu einem Preis anbietet, den der Käufer dann ebenfalls als Angebot an den Verkäufer zurück gibt, damit dieser sich aussucht, ob er den Preis gerechtfertigt findet oder nicht. Das klingt so nach "Ich mach ein Angebot und überlege mir, ob ich meinen eigenen Preis in Ordnung finde, wenn jemand auf mein Angebot eingeht" ...

Allerdings gibt es in der heutigen Zeit wahrscheinlich nichts mehr, was es nicht gibt ...
 

christophm

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Eine reine Preisangabe ist noch nicht ausreichend für einen Vertragsangebot, das ist hinreichend eindeutig in der Rechtsprechung geklärt. Es geht um das Schutzinteresse des Verkäufers, den man z. B. nicht damit in eine nicht erfüllbare Lieferverpflichtung bringen können soll, dass man eine unrealistisch große Menge des Angebots annimmt.
Deswegen spielt die Frage, ob man die Erfüllbarkeit durch Mengenbegrenzung garantieren kann eine Rolle.
 

DurtyPerch

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Ich merks immer wieder. Das deutsche Rechtssystem ist mir in weiten Teilen einfach viel zu kompliziert :D
 

Alinho

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Dumme Frage, aber wenn mir ein Preis angezeigt wird, macht der (Online-)Shop dann nicht auch schon ein Angebot ala invitatio ad offerendum, das der Käufer dann seinerseits durch die Bestellung annimmt? .

Du hast es selbst bereits formuliert: Die "invitatio ad offerendum" ist die "Einladung zum Angebot". Mit der "Bestellung" machst Du dem Verkäufer ein Angebot, was er annehmen kann. Wenn er dann nicht liefert bzw. storniert, lehnt er Dein Angebot ab.
 

DurtyPerch

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Ich hätte halt gedacht, dass der Verkäufer durch den angegebenen Preis ein Angebot macht, welches der Käufer mit dem Kauf annimmt. Schließlich bekomme ich ja auch eine Zahlungsaufforderung, was ich andernfalls so interpretieren würde, dass der Verkäufer seinerseits das Angebot des Käufers annimmt. Aber scheinbar kenne ich mich wirkluch einfach nciht genug mit der Rechtslage aus. Deshalb halte ich mich jetzt mit meinem (nicht einmal) Halbwissen hier aus der Diskussion raus.
 

LeipzigerMerlin

Bigfish-Magnet
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der Verkäufer hat die Zahlung empfangen und 12 Tage lang behalten.
Das ist dann natürlich etwas anderes und dazu hat ja @christophm schon ein paar Urteile genannt. Ist dann aber womöglich immernoch ne Einzelfallentscheidung. Ich wollte nur mal kurz den Hinweis geben, dass die reine Bestellung erstmal noch kein Kaufvertrag darstellt, wie du am Anfang geschrieben hast. Wie es weitergeht würde mich aber auch interessieren und ich wünsche dir viel Erfolg dabei :emoji_thumbsup:

Lg Merlin
 

Mescalero

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Hi,

sorry wenn ich das jetzt mal so "platt" ausdrücke, du redest ziemlichen Mist. Du brauchst dir nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Shops durchzulesen. Da steht es drin. Spätestens nach der Bezahlung bzw. dem Empfang des Geldes kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande
.

Mag sein, dass du das so siehst und gern Meinungen, die dir nicht passen, als Mist bezeichnest. Warum auch nicht, ist ja der einfachste Weg.

Recht hast du mit deiner Aussage trotzdem nicht. Onlinegeschäfte unterscheiden sich ziemlich grundlegend von Einkäufen in Läden. Aber das weißt du sicher, steht auch ausführlich im BGB und die relevanten Passagen findest du auch selbst. Oder dein Anwalt...
 

Vik le Trik

Gummipapst
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Da ich momentan nicht daheim bin hat mir meine "Zustelladresse" gemeldet das meine vor 12 Tagen bestellte Rute gestern gut und sicher Verpackt angekommen ist.

Daher klares :emoji_thumbsup:hoch für JDM Tackle Heaven

Was hast Du dir schönes liefern lassen? Ich warte auch darauf, dass die ne passende Rute auf Lager haben ...
In jedem Fall eine gute Quelle, um sich mit neuen als auch old-shool-stuff aufzutacklen.
 

StefanK.

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@Vik le Trik
Die lange gewünschte SkyPirate. Jetzt hoffe ich nur noch das JLS die georderte Zillion HLC so zuverlässig wie gewohnt und Japan Tackle Shop die SLP RCS High Grip Knobs dazu liefert.

Ist halt Kacke wenn nicht alles bei "einem" zu bekommen ist.
 
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Vik le Trik

Gummipapst
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Ist halt Kacke wenn nicht alles bei "einem" zu bekommen ist.

Ja, aber wo würde das bloß hinführen? :eek:

Die SkyPirate war dann sicher eine neue Rute, oder doch schon gebraucht? Die Zustandsbeschreibungen des gebrauchten Tackles von JDM TH sind mMn nicht verkehrt. Habe aber bisher nur zwei Ruten von denen erworben.

Viel Spaß und Erfolg mit dem neuen Stecken!
VG
 

BAssterix

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Die Zustandsbeschreibungen des gebrauchten Tackles von JDM TH sind mMn nicht verkehrt. Habe aber bisher nur zwei Ruten von denen erworben.
Hab zwar auch nur eine Rute von dort aber auch ich kann bestätigen, dass die Zustandsbeschreigung und die Verpackung sehr gut war! Eigentlich war der Zustand sogar besser als erwartet....
 

StefanK.

Finesse-Fux
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dietmar

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Eine reine Preisangabe ist noch nicht ausreichend für einen Vertragsangebot, das ist hinreichend eindeutig in der Rechtsprechung geklärt. Es geht um das Schutzinteresse des Verkäufers, den man z. B. nicht damit in eine nicht erfüllbare Lieferverpflichtung bringen können soll, dass man eine unrealistisch große Menge des Angebots annimmt.
Deswegen spielt die Frage, ob man die Erfüllbarkeit durch Mengenbegrenzung garantieren kann eine Rolle.

Hi,

früher las man immer wieder Passagen in der Art, ist das Angebot fehlerhaft, so behält sich der Verkäufer vor den Kaufvertrag einseitig zu kündigen. Also anders ausgedrückt, wenn er oder einer seiner Angestellten z.B. einen Verkaufspreis zu niedrig angesetzt hat, oder zwischenzeitlich die Nachfrage und damit der erzielbare Verkaufspreis deutlich gestiegen ist, kann der Verkäufer den Kauf im Nachhinein einseitig stornieren. Auch dazu gibt es Urteile. Wenn ich in einem Shop einen Preis für eine Ware sehe und mich zum Kauf entschliesse, dann ist der Preis gültig und nach Annahme der Bezahlung ein gültiger Kaufvertertrag geschlossen. Als Kunde muß ich nicht davon ausgehen, das ein Angebot fehlerhaft sein könnte. Für Fehler im Angebot ist der Verkäufer haftbar, nie der Kunde. Anders ausgedrückt, der Kunde soll nicht immer im Ungewissen sein, ob er die Ware überhaupt zu dem Preis bekommt. Auch dazu zwei Beispiele. Einmal eine Lachsfliegenrolle für 199 € gekauft. Eigentlich sollte der Preis 699 € betragen. Es gab einen Anruf seitens des Verkäufers. Für seine Fehler bin ich nicht haftbar, die Rolle habe ich für 199 € bekommen. Plötzlich stand da bei Ebay ein Superpreis für eine Salzwasserfliegenrolle. Statt der üblichen 900 € nur 199 €. Alle drei Stück per Sofort-Kauf gekauft. Das Jammern des Verkäufers über den Fehler seines Mitarbeiters hat mich nicht interessiert. Die drei Rollen fischt jetzt ein Freund von mir.
 

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